Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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naler Behörden wird nur gelegentlich erwähnt. Zunüchst bringt der Vert. 
eine Reihe von Beispielen für unklare Ausdrücke in den wichtigsten Bun- 
desgesetzen und die daraus resultierende Unsicherheit der Praxis zur Dar- 
stellung. Oft sind in der Bundesverfassung vorkommende Ausdrücke nicht 
wörtlich zu verstehen. So bedeutet z. B. in Art. 6 der Bundesverfassung 
dieses Wort nicht nur die in ihr enthaltenen Rechtsnormen, sondern das 
ganze Öffentliche Bundesrecht. In bezug auf die Formen der Gesetzgebung 
sind die grundlegenden Bestimmungen der Bundesverfassung besonderr 
unklar und in Theorie und Praxis herrschen hier die größten Meinung:- 
verschiedenheiten, weil die Grundbegriffe jeder Klarheit entbehren. Die Ver- 
lassung kennt Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse. Letztere können all- 
gemein verbindlich sein oder nicht, dringlicher Natur sein oder nicht. Die 
Praxis der Bundesbehörden ist bei der Anwendung dieser Beschlußarten 
wenig konstant und oft willkürlich. Und doch hängt von der Charakteri- 
sierung des einzelnen Beschlusses ab, ob das Volk das letzte Wort hat in 
einer Bundesangelegenheit oder seine Vertreter. Diese Unsicherheit der 
juristischen Begriffe hat die Bundesversammlung schon dazu verleitet, aus 
politischen Rücksichten Bezeichnungen für ihre Erlasse zu wählen, welche 
es ermöglichten, das Referendum zu umgehen. Ueber die Sanktion der 
Bundergesetze besteht in der Schweiz auch keine Klarheit. An Selbstver- 
ständlichkeiten und Wiederholungen ist die Bundesverfassung auch nicht 
arn. Es sei nur daran erinnert, daß auch ohne ausdrückliche Bestimmung 
der Begriff des Bundesstaates es mit sich bringt, daß das Bundesrecht dem 
Recht des Gliedstaates vorgeht. Die Bundesverfassung glaubte dies aber 
noch extra an verschiedenen Stellen aussprechen zu müssen. Sätze der 
Bundesverfassung werden in Bundesgesetzen und in der kantonalen Gesetz- 
zebung häufig wiederholt, was vom gesetzgebungstechnischen Standpunkt 
aus zu verwerfen und juristisch überflüssig ist. Die Kantonsverfassungen 
wiederholen oft organisatorische Bestimmungen des Bundesverfassun:rsrechts. 
Die durch letzteres garantierten Freiheitsrechte werden noch einmal auf- 
gezählt. Soweit dadurch eine Erweiterung der als Minimalgarantie autzu- 
fassenden bundesverfassungsmäßigen Freiheitxrechte statt bat, dem Subjekt 
oder dem Inhalt nach, ist diese Wiederholung zu billigen. 
Von besonderer Bedeutung ist die unter dem Titel „Kompetenzüber- 
schreitungen“ kritisch beleuchtete Praxis der Bundesversammlung und des 
Bundesrates. Beim ersteren Organ handelt es sich um Anmaßung von 
Kompetenzen, die den Kantonen zukommen, beim letzteren un Aus- 
übung von Befugnissen, die eigentlich nur der Bundesversammlung zustehen. 
Gegen eine gewohnheitsrechtliche Fortbildung der Verfassung ist natürlich 
nichts einzuwenden. Wogegen sich vox Frisch wendet, das ist die be- 
wußte Ignorierung oder Verletzung der Verfassung in Fällen, wo allein 
eine Verfassungsänderung auf rechtmäßigem Wege eine Lücke auszufüllen 
oder eine unbrauchbar gewordene Bestimmung zu beseitiren wäre. Bei-
	        
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