Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Materien einzuwirken, sehr bedauern läßt, nämlich auf die vom Bundesrat 
ala zulässig anerkannte kantonale Kompetenz zur Ausweisung aus dem 
Gesamtgebiet der Eidgenossenschaft nicht nur auf Grund Bundesrechts, 
sondern auch kantonaler Gesetzesbestimmungen. Die polemischen Bemer- 
kungen gegenüber dem Bundesrat, im letzten Absatz des Büchleins, hätten 
aber ruhig weggelassen werden können, ohne dessen Wert zu vermindern. 
IL P. Marx. 
Oreste Ranelletti, Principii di diritto amministrativo. 
I. Band. Neapel, Luigi Pierro. 531 S. 8°. 
Wenn man einen Blick auf das Inhaltsverzeichnis dieses Buches wirft, 
so wird auffallen, daß darin eigentlich mehr enthalten ist als der Titel 
verspricht, obwohl ja der Untertitel: „Introduzione alle nozione fonda- 
mentali* darauf hinweist, daß es sich hier nur um Erörterung allgemeiner 
Natur handelt. Die Grundbegriffe der Gesellschaftslehre, Rechtsphilosophie 
und des Verfassungsrechts werden mit einer eine erstaunliche Gelehrsam- 
keit verratenden Gründlichkeit erörtert. Bei der Lösung der wichtigsten 
Probleme, die an den Publizisten herantreten, geben die Auffassungen vom 
Staate und seiner Stellung und Funktionen in der Gesellschaft, und seiner 
fundamentalen Organisation, die Kriterien ab für die Orientierung. Gerade 
bier aber sind Unwissenheit und Oberflächlichkeit groß. RANELLETTI er- 
wirbt sich daher gewiß ein nicht geringes Verdienst, wenn er in seinem 
Vittorio Scialoja gewidmeten Buch die Aufgabe unternimmt, den italie- 
nischen Studenten des Verwaltungsrechtes über obige und weitere für das 
Studium des Verwaltungsrechtes grundlegende, aber andern Disziplinen 
angehörende Begriffe Klarheit zu verschaffen. Es geschieht dies nicht durch 
langwierige Untersuchungen, sondern unter Beschränkung auf die Haupt- 
sache in knappster Form. Dies ist ja auch durch den Charakter des Werkes 
als eines Lehrbuches bedingt. Diese Bestimmung der Grundbegriffe wird 
nicht nur der Theorie, sondern auch der Praxis helfen, weil letztere ohne 
erstere leicht zum Präjudizienkultus führen kann. 
Auch in bezug auf die Systematik des Werkes ist der Verf. eigene 
Wege gegangen. Der Stoff ist in drei Teile gegliedert, wovon der erste 
und kürzeste in zwei Kapiteln den Begrift' der Gesellschaft und die allge- 
meinen und grundlegenden Daseinsbedingungen derselben behandelt. Ra- 
NELLETTI spricht hier unter anderem von der Gesellschaft als einer not- 
wendigen, natürlichen und allgemeinen Tatsache, von der Kausalität der 
sozialen Phänomene und der sozialen Kooperation und Solidarität. Als 
Grundbedingung der Gesellschaft wird die persönliche Freiheit und Ver- 
antwortlichkeit in den Vordergrund gestellt, wobei zugleich auch die Gren- 
zen angegeben werden, die nötig sind, um die Koexistenz in der Gesell- 
schaft zu sichern. Eine hübsche Uebersicht wird gegeben von den Unter- 
stützungs- und Fürsorgebestrebungen in der menschlichen Gesellschaft.
	        
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