Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Der zweite und größte Teil des Buches enthält die Staatslehre, d. n. 
Ausführungen über Begriff, Funktionen, Organe und Tätigkeit des Staates. 
Was über Elemente und Wesen des Staates, über den Rechtsstaat und die 
Vorläufer des modernen Staates gesagt wird, ist ungefähr das, was man in den 
meisten Büchern über allgemeine Staatslehre findet. Die Funktion des Staates 
ist einerseits eine soziale, andererseits eine rechtliche. Durch das Recht 
sichert der Staat die Bedingungen des Bestandes der Gesellschaft, wird die- 
selbe überhaupt möglich und für diejenigen, die sie bilden, nützlich. Soweit 
aber diese Garantiefunktion des Staates nicht ausreicht zu dem genannten 
Zweck, ist eine Kollektivaktion der ganzen Gesellschaft nötig, deren Organ 
wieder der Staat ist. Eine überwachende, Richtung angebende Unter- 
stützungstätigkeit deg Staates greift dann Platz, welche der von Privaten 
ausgeübten koordiniert ist. 
Besonders anregend geschrieben ist in diesem zweiten Teil des Werkes 
das dritte Kapitel betreffend die Staatsorgane. Nachdem der Verf. sich 
über den Organbegriff und die Notwendigkeit für den Staat durch Organe. 
d. h. Menschen, zu handeln, verbreitet hat, setzt er die rechtliche Natur 
des öffentlichen Amtes, der Beziehungen zwischen Staatsorganen und zw- 
schen Inhabern von Aemtern und dem Staate selbst, auseinander. RANEIL- 
LETTI erörtert namentlich auch die interessante Frage, wie und warum 
Behörden, welchen doch die Qualität der juristischen Person abzusprechen 
ist, als Rechtssubjekte auftreten können und wie ohne Einbruch in die 
Einheitlichkeit der Rechtspersönlichkeit des Staates dieser ein Rechtaver- 
bältnis mit sich selbst eingehen kann. Bei der Klassifikation der Staat:- 
organe ist hervorzuheben — abgesehen von den beiden Arten der unmittel- 
baren und mittelbaren Organe — die Unterscheidung, die RANELLETTI 
macht, zwischen aktiven und nichtaktiven äußeren Organen einerseits und 
internen Organen andererseits. Ersteres sind diejenigen, welche durch Aus- 
übung des Staatswillens in Beziehungen mit anderen Rechtssubjekten recht- 
liche Wirkungen hervorbringen. Die nicht aktiven äußeren Organe können 
keine Rechtsakte vornehmen, aber ihr Wille beschränkt diejenigen anderer 
Organe in der Weise, daß ihre Zustimmung oder Genehmigung nötig ist, 
um einem Akte Rechtsgültigkeit zu verleihen. Die internen Organe sind 
solche, die bloße Hilfsfunktionen ausüben. Einen analogen Gedankengang 
findet man übrigens bei JELLINEK in seiner Staatslehre und in seinem 
früheren Buche: Gesetz und Verordnung. Bei der Schilderung der unmittel- 
baren und mittelbaren Organe faßt RANELLETTI in erster Linie das italie- 
nische Recht ins Auge, aber auch hier, wie übrigens im ganzen Werke. 
wird neben der französischen und englischen Literatur auch die deutsche 
Rechtswissenschaft vor allem berücksichtigt. 
In dem Kapitel über die Stautstätigkeit kommt in vorzüglicher Weise 
die Dreiteilung der Staatsgewalt [iin materiellen und formellen Sinne] zur 
Darstellung. Es würde viel zu weit führen, hier dem Verf. ins einzelne zu
	        
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