Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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und dem Jugendstrafverfahren die Möglichkeit und Erfolgsicherung solcher 
Maßregeln erwiesen worden ist, in der Kriminalwissenschaft einen immer 
weiteren Raum ein und auch der Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch 
hat sich diesen Bestrebungen nicht verschlossen; trotzdem ist von dem 
unmittelbaren Kampfe gegen das Verbrechen durch die hiezu geschaffenen 
staatlichen Organe fast nie die Rede. Darum ist ein Werk, wie das von 
Dr. KITZINGER, recht geeignet, diese Lücke auszufüllen, zumal wenn es in 
so eingehender und übersichtlicher Weise ausgearbeitet ist, wie das vor- 
liegende, das bis zu einer gewissen Grenze dem bekannten GRossschen 
Handbuch für Untersuchungsrichter an die Seite gestellt werden kann, 
wenn auch das Vorwiegen theoretischer Erörterungen in KıTzinGers Arbeit 
einen wesentlichen Unterschied beider Werke begründet. Das Werk gibt 
zunächst vorbereitende Bemerkungen über Straf- und Normenrecht, die 
ibrem Wesen nach rein theoretisch-wissenschaftlich gehalten sind. Mit dem 
II. Kapitel: die positiv-rechtlichen Grundlagen kommt man auf den festen 
Boden des geschriebenen Rechts in Deutschland; die Bundesstaaten sind 
ausgeschieden nach solchen welche, wie Bayern klares, jene Polizeibefugnis 
wenigstens grundsätzlich anerkennendes Gesetzesrecht besitzen, die also 
die Polizei ausdrücklich zur Verhinderung strafbarer oder rechtswidriger 
Handlungen ermächtigen oder verpflichten, dann jener, in welchen, wie in 
Preußen, die Rechtsgrundlage hinter einem weiteren und unbestimmten 
Polizeibegriff verschwindet, sodann einer dritten Gruppe, deren Gesetz- 
gebungen, wie in Württemberg, ein polizeiliches Befehls- und ein sich an- 
schließendes Zwangsrecht kennen, um endlich mit denjenigen zu schließen, 
welche kein solches Gesetzesrecht besitzen. 
Nach eingehender Erörterung des Begriffs Polizei in seiner verschie- 
denen Auffassung kommt der Verf. zur Definition der Polizeigewalt im 
Sinne der Rechtspolizei als der staatlichen Selbsthilfe zwecks 
zwangsemäßiger Realisierung eines bedrohten staat- 
lichen Anspruchs auf normgemüäüßes Verhalten, mit an- 
deren Worten zur Feststellung, daß die Verhinderung strafbarer oder ver- 
botener Handlungen durch Polizeigewalt nichts anderes ist als Selbsthilfe. 
Das ist die Grundlage, auf der die Untersuchungen des Werkes weiter auf- 
bauen und im einzelnen die Voraussetzungen und die Arten dieser Tätigkeit 
betrachten. 
Der 2. Teil ist diesen Krörterungen gewidmet. Das rechtspolizeiliche 
Einschreiten setzt in der Regel eine strafbare Handlung voraus, wenn nicht 
im Gesetz, so im Preßgesetz, besondere Erschwerungen vorgesehen sind. 
Es kann aber schon die Rechtswidrigkeit einer Handlung das rechtepoli- 
zeiliche Einschreiten rechtfertigen, wobei dieses Einschreiten unabhängig 
ist von der Strafsatzung und ihren Voraussetzungen, so von Strafantrag, 
von Schuld und Schuldfähigkeit, immerhin aber, entgegen der räumlichen 
Herrschaft der Strafrechtsnormen ($ 4 Reichsstrafgesetzbuch) im allge-
	        
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