Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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meinen nur innerhalb der Landesgrenzen wirksam werden kann. Von recht 
häufig ausschlaggebender Bedeutung ist die Rechtzeitigkeit des polizei- 
lichen Eingreifens; der Verf. kommt zur Auffassung, daß der Anfang recbt- 
lich zulässiger polizeilicher Abwehr nicht schon mit dem Anfang rechts- 
widrigen Verhaltens richtig bestimmt ist, sondern daß die Polizeiabwehr- 
gewalt grundsätzlich schon vor Beginn der Ausführung der rechtswidrigen 
Handlung einsetzen kann, denn schon dieser Beginn sei eine Anspruchs- 
vereitelung. Der Endpunkt für die Zulässigkeit der Polizeiabwehr bestimnit 
sich im allgemeinen nach der Dauer des rechtswidrigen Verhaltens. bei 
Dauerdelikten kann sie wegen der Unterlassung der Beseitigung eines 
durch rechtswidrige Handlung geschaffenen rechtswidrigen Zustandes auch 
noch in einem späteren Zeitpunkt gegeben sein. 
Der 3. Teil befaßt sich mit den Arten und Mitteln rechtspolizeilicher 
Tätigkeit, in dem untersucht wird, was alles an Begriffsmöglichkeiten und 
insbesonders auch an typischen Erscheinungen dieser Polizeitätigkeit ge- 
geben ist: die Willenskundgebung an den, von dem Widersetzlichkeiten 
zu befürchten sind, die Ersatzvornahme einer vertretbaren Leistung, die 
Anwendung physischer Gewalt, die Einziehung und Unbrauchbarmachung 
von Gegenständen und ähnliches, wobei nicht verkannt wird, daß die Ver- 
suche, Arten und Mittel des Rechtepolizeieinschreitens rein begrifflich zu 
umgrenzen, gescheitert sind, weil sich diese Umgrenzung aus Begriff und 
Wesen der Rechtspolizei überhaupt nicht ableiten läßt. Nur das positive 
Recht kann Aufschluß geben. Dieses kennt einmal den Polizeibefehl im 
Sinne einer Anspruchserhebung durch eine zuständige Behörde, der kraft 
positiven Rechts zum Vollzug auch Zwangsgewalt eingeräumt ist, so daß 
der Polizeibefehl sich dem gerichtlichen Urteil nähert. Sodann dient als 
typisches Mittel zur Erzwingung vertretbarer Leistungen, besonders bei 
Unterlassungsdelikten die Ersatzvornahme. Beuge- oder Zwangsstrafen 
schließen sich an, in deren Wesen es liegt, daß sie zuvor angedroht werden 
müssen. Das wirksamste, aber auch das drastischste Mittel des Verwaltungs- 
zwangs ist die körperliche Gewalt, insbesonders die Waffengewalt, die in 
den meisten Gesetzen nur subsidiär gegenüber Ersatzvornahme und Zwangs- 
strafe zugelassen ist. Der Walfengebrauch, der gerade in der jüngsten 
Zeit im Vordergrund des politischen Interesses stand, bedarf, wenn er nicht 
durch Notwehr gerechtfertigt ist, als stärkste, Leib und Leben angreifende 
Art administrativen Zwangs, ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung. Der 
Verf. stellt hier fest, daß es mit diesen gesetzlichen Grundlagen ziemlich 
schlecht bestellt ist. Wenn überhaupt, ist nur der Waffengebrauch der 
Gendarmen geregelt, nicht jener der Polizeivollzugsorgane im allgemeinen. 
Eine nur unzulängliche Ergänzung haben diese Gesetze erfahren durch die 
Bestimmungen über den Waffengebrauch des Militärs; die neueste preußi- 
sche Verordnung in dieser Sache konnte das Werk natürlich noch nicht 
berücksichtigen. Mit Recht verlangt der Verf. bezüglich dieser Materie
	        
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