— 2173 —
meinen nur innerhalb der Landesgrenzen wirksam werden kann. Von recht
häufig ausschlaggebender Bedeutung ist die Rechtzeitigkeit des polizei-
lichen Eingreifens; der Verf. kommt zur Auffassung, daß der Anfang recbt-
lich zulässiger polizeilicher Abwehr nicht schon mit dem Anfang rechts-
widrigen Verhaltens richtig bestimmt ist, sondern daß die Polizeiabwehr-
gewalt grundsätzlich schon vor Beginn der Ausführung der rechtswidrigen
Handlung einsetzen kann, denn schon dieser Beginn sei eine Anspruchs-
vereitelung. Der Endpunkt für die Zulässigkeit der Polizeiabwehr bestimnit
sich im allgemeinen nach der Dauer des rechtswidrigen Verhaltens. bei
Dauerdelikten kann sie wegen der Unterlassung der Beseitigung eines
durch rechtswidrige Handlung geschaffenen rechtswidrigen Zustandes auch
noch in einem späteren Zeitpunkt gegeben sein.
Der 3. Teil befaßt sich mit den Arten und Mitteln rechtspolizeilicher
Tätigkeit, in dem untersucht wird, was alles an Begriffsmöglichkeiten und
insbesonders auch an typischen Erscheinungen dieser Polizeitätigkeit ge-
geben ist: die Willenskundgebung an den, von dem Widersetzlichkeiten
zu befürchten sind, die Ersatzvornahme einer vertretbaren Leistung, die
Anwendung physischer Gewalt, die Einziehung und Unbrauchbarmachung
von Gegenständen und ähnliches, wobei nicht verkannt wird, daß die Ver-
suche, Arten und Mittel des Rechtepolizeieinschreitens rein begrifflich zu
umgrenzen, gescheitert sind, weil sich diese Umgrenzung aus Begriff und
Wesen der Rechtspolizei überhaupt nicht ableiten läßt. Nur das positive
Recht kann Aufschluß geben. Dieses kennt einmal den Polizeibefehl im
Sinne einer Anspruchserhebung durch eine zuständige Behörde, der kraft
positiven Rechts zum Vollzug auch Zwangsgewalt eingeräumt ist, so daß
der Polizeibefehl sich dem gerichtlichen Urteil nähert. Sodann dient als
typisches Mittel zur Erzwingung vertretbarer Leistungen, besonders bei
Unterlassungsdelikten die Ersatzvornahme. Beuge- oder Zwangsstrafen
schließen sich an, in deren Wesen es liegt, daß sie zuvor angedroht werden
müssen. Das wirksamste, aber auch das drastischste Mittel des Verwaltungs-
zwangs ist die körperliche Gewalt, insbesonders die Waffengewalt, die in
den meisten Gesetzen nur subsidiär gegenüber Ersatzvornahme und Zwangs-
strafe zugelassen ist. Der Walfengebrauch, der gerade in der jüngsten
Zeit im Vordergrund des politischen Interesses stand, bedarf, wenn er nicht
durch Notwehr gerechtfertigt ist, als stärkste, Leib und Leben angreifende
Art administrativen Zwangs, ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung. Der
Verf. stellt hier fest, daß es mit diesen gesetzlichen Grundlagen ziemlich
schlecht bestellt ist. Wenn überhaupt, ist nur der Waffengebrauch der
Gendarmen geregelt, nicht jener der Polizeivollzugsorgane im allgemeinen.
Eine nur unzulängliche Ergänzung haben diese Gesetze erfahren durch die
Bestimmungen über den Waffengebrauch des Militärs; die neueste preußi-
sche Verordnung in dieser Sache konnte das Werk natürlich noch nicht
berücksichtigen. Mit Recht verlangt der Verf. bezüglich dieser Materie