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dringend eine gesetzliche Regelung; diese müßte die Waffengewalt aller
polizeilicher Exekutivorgane einheitlich regeln, insbesondere auch die Waf-
fengewalt gestatten zur Verhinderung bestimmter schwerer Straftaten, wenn
sie sich nicht anders verhüten lassen. An der Hand der bestehenden Ge-
setze werden dann noch erörtert die Präventivhaft, die Einziehung und
Unbrauchbarmachung von Gegenständen, die Eingriffe in das Hausrecht, in
das Postgeheimnis, die ermittelnde Polizeigewalt, die ebenfalls der Ermäch-
tigung durch die Rechtsordnung nicht entbehren kann.
Das Werk kommt auf Grund seiner eingehenden, mit wissenschaftlichem
Rüstzeug durchgeführten Untersuchungen, die auch die umfangreiche und
weitzerstreute Literatur kritisch verwerten, zur Feststellung, daß das deut-
sche Recht auf dem Gebiete des rechtspolizeilichen Einschreitens noch
recht lückenhaft, unklar und unfertig ist, daß es vielfach noch an jeder
gesetzlichen Anerkennung und Umgrenzung wichtiger, ja unentbehrlicher
rechtspolizeilicher Befugnisse fehlt. Die Folgen hievon sind eine ungebühr-
liche, die Verbrechensbekämpfung hindernde Einengung rechtspolizeilicher
Tätigkeit, teilweise auch eine ungebührliche Ausdehnung, die Freiheit und
Rechtsgüter des einzelnen über die durch geschriebenes Recht gezogenen
Schranken hinaus in Anspruch nimmt, so daß ein unerfreulicher Wider-
spruch zwischen Wort und Sinn von Verfassung und Gesetz und der tat-
sächlichen Uebung durch die staatlichen Behörden eintritt. Darum erachtet
der Verf. es für geboten, in dem neuen Strafgesetzbuch alle diese Fragen
zu einer sachgemäßen Lösung zu führen, um dem bisherigen zerfahrenen
und unsicheren Rechtszustand ein Ende zu machen. Es wäre zu wünschen,
daß diese grundlegende Arbeit den Boden für ein gutes künftiges Gesetzes-
recht vorbereitet, damit gerade auf dem für die große Allgemeinheit ao
wichtigen Gebiet der Präventivpolizei bessere und gesündere Zustände, wie
sie einem Rechtsstaat ziemen, eintreten. Rupprecht.
Dr. jur. Elisabeth Rupp, Das Recht auf den Tod. Eine strafrecht-
liche Studie (Verlag W. Kohlhammer, Berlin, Stuttgart, Leipzig).
Mit einer bei wissenschaftlichen Arbeiten von Frauen meist anzutref-
fenden ungemeinen Gründlichkeit in der Verwertung einer umfangreichen
juristischen, philosophischen und medizinischen Literatur behandelt die Verf.
die vom juristischen wie vom ethischen Standpunkt gleich umstrittene
Frage der Zulässigkeit der Tötung auf Verlangen. Voraus-
geschickt ist als Grundlage für die Untersuchung, inwieweit ein Mensch
das Verfügungsrecht über seinen Körper und sein Leben auf einen anderen
Menschen übertragen kann, eine historische und kritische Erörterung der
Rechtswidrigkeit oder der rechtlichen Zulüssigkeit des Selbstmordes, je
nach der Wertung,. die dem Leben als Rechtsgut zugemessen wird. Bezüg-
lich der Tötung auf Verlangen kommt die Verf. nach der Prüfung des