Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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des Kongobeckens der Fall; denn wenn auch der Kongostaat seine Unab- 
hängigkeit durch die Annexion verloren hat, so kann man trotzdem von 
einer Neutralisation eines Gebietsteiles sprechen, wozu der Wortlaut der 
Kongoakte besonders berechtigt. R. weist zutreffend auf die Schwierig- 
keiten hin, die bei einem zukünftigen Konflikte bei dieser Sachlage ent- 
stehen können, da sich auch für die gegenteilige Ansicht formaljuristisch 
Gründe anführen lassen und deshalb die Neutralisation Belgiens nicht mehr 
über allen Zweifel erhaben ist. Er betont sodann, daß die sog. Neutral- 
erklärung Samoas von 1899 keine Neutralisation darstellt und daß ebenso- 
wenig von einer Neutralisation Andorras, Liechtensteins, San Marinos, 
Monakos und Neutral-Moresnets die Rede sein kann. Eingehend wird die 
Frige einer Neutralisation der drei nordischen Staaten erörtert und nur 
bezüglich Dänemarks bejaht. 
Wichtig sind die Rechte und Pflichten der neutralisierten Staaten. R. 
heantwortet die Frage, inwieweit sie Staatenverbindungen, Bündnisverträge, 
Garantie-, Schutz-, Handels- und Zollverträge eingehen können. Mit Recht 
hebt er hervor, daß ihnen die wirtschaftliche Betätigung regelmäßig frei- 
stehen muß und sich Schranken nur auf politischem Gebiete ergeben. Be- 
sonders weist er sodann auf die Beteiligung der neutralisierten Staaten 
an den dem Weltfrieden dienenden Unternehmungen hin. Freilich werden 
dabei manche Verträge erwähnt, an denen neutralisierte Staaten beteiligt 
sind, ohne doch irgendeine Sonderstellung einzunehmen, d. h. ihre Teil- 
nahme ergibt sich in diesen Fillen lediglich aus ihrer Eigenschaft als 
Rechtssubjekten des Völkerrechts, nicht aber aus ihrer Neutralität. Das ist 
besonders deutlich bei dem Haager Schiedshof, zu dessen Kosten heute aus- 
nahmslos alle Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft beitragen. Wie daher 
die Ratifizierung des Haager Friedensabkommens durch Belgien, Holland 
usw. mit ihrer Eigenschaft als neutraler Staaten zusammenhängen soll und 
in dieser Schrift überhaupt erwähnt zu werden brauchte, ist nicht ersichtlich. 
Daher hätten auch die ausführlichen Hinweise auf die Teilnahme neutraler 
Staaten an Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels und zur Rege- 
lung der Arbeiterversicherung unbedingt fehlen müssen. Während sonst 
die Arbeit einen sehr klaren Blick für das Wesentliche erkennen lüßt. 
werden hier Dinge, die für das Thema durchaus bedeutungslos sind, etwas 
breit behandelt. 
Nachdem R. die Pflichten der neutralen Staaten während eines Krieges 
geschildert hat, geht er auf den Einfluß der Neutralität auf die inneren 
Angelegenheiten ein. Er vertritt zutreffend den Grrundsatz, der neutrali- 
sierte Staat sei in der Wahl der Verfassung völlig frei; erst dann hätten 
die Garanten ein Recht zum Einschreiten, wenn andere Staaten durch die 
inneren Unruhen im neutralisierten Staate in Mitleidenschaft gezogen wür- 
den. FEs wird dann namentlich hervorgehoben, daß der neutrale Staat, 
wenn er verteidigungsfühig ist, sein Heer in stand halten und die Eisen-
	        
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