Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 2856 — 
bahnen nicht an ausländische Privatpersonen oder Staaten verpachten darf. 
Den Rechten und Pflichten der neutralisierten Staaten stehen solche 
der Garanten gegenüber. Sie sind nicht nur berechtigt, sondern auch ver- 
pflichtet, bei Verletzungen der Neutralität einzuschreiten. Freilich kann 
man von ihnen in einem solchen Falle, in denen ein stärkerer Staat die 
Neutralität verletzt, aus Gründen der Selbsterhaltung kein kriegerisches 
Vorgehen verlangen. Als Endigungsgründe der Neutralisation kommen 
lediglich ein neuer Vertrag, sowie der Untergang des neutralisierten Staates 
in Betracht. 
Mit knappen Worten geht R. schließlich auf die Bedeutung der Neu- 
tralisierung ein!. Er glaubt, daß sie „eine verhältnismäßig große tatsäch- 
liche Sicherung von Dauer“ ist, falle sie garantiert wird. Auf ihre Schwi- 
chen und die Mittel der Fortentwicklung zu einem noch vollendeteren 
Institute geht R. nicht ein. Die Arbeiten der Interparlamentarischen Union 
und Professor ErıcHs (Probleme der internationalen Organisation, 1914. 
Ss. 72ff.) waren ihm noch nicht bekannt. 
Einige Schärfen gegen andere Staaten und die Presse anderer Länder 
hätten in einer wissenschaftlichen Arbeit fehlen können. Die Völkerrechts- 
wissenschaft muß tiber dem Haß und der Leidenschaft der einzelnen Staa- 
ten stehen. Deshalb sollte der Verf. nicht von „dem jeher eroberungs- 
lustigen“ Frankreich sprechen (S. 44). Angriffe auf einen so berühmten 
Gelehrten wie den Belgier Descamps könnten vielleicht weniger scharf 
vorgebracht werden (S. 39, 107). Die Methode junger Doktoranden, in einem 
Zwischensatze die Friedensbewegung als eine Utopie hinzustellen, brauchte 
sich der Verf. auch nicht zu eigen zu machen. Die Idee ist zu wichtig. 
als daß man sie in einem Nebensatze erledigen könnte, und man vertraut 
der Autorität des Verf. in den Fragen des Friedensrechts nicht allzusehr. 
wenn er von den etwa 15 ständigen Schiedsverträgen neutralisierter Staaten 
gerade einen einzigen aufzuzählen weiß (S. 167). 
Aber das sind schließlich Kleinigkeiten. Die Arbeit als Ganzes ist nicht 
nur außerordentlich fleißig, sondern auch in den Ergebnissen befriedigend 
und verdient vor allem wegen der Selbständigkeit des Urteils reiches Lob. 
Wenn R. auch die Neutralisierung von Gebietsteilen, wie versprochen, be 
arbeiten würde, so dürfte diese Schrift sicherlich ebenfalls eine wertvolle 
Bereicherung der Völkerrechtswissenschaft auf einem in Deutschland nur 
wenig bearbeiteten Gebiete darstellen. 
Hans Wehberg. 
ı Durch die neuesten Ereignisse hat die Neutralisierung Luxemburg: 
und Belgiens an Interesse gewonnen. Es kann im Rahmen dieser Bespre- 
chung nicht versucht werden, zu der Besetzung dieser Länder durch Deutsch- 
land Stellung zu nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.