192 8§d# und Abünderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
Umfang das Verordnungsrecht des M. B. während des Krieges
angenommen hat.
1. Berbote auf dem Gebiete der allgemeinen militärischen
oder politischen Sicherheit.
a) Das Verbot des Führens von Schußwaffen oder Waffen
überhaupt und im Zusammenhang damit das Verbot der Abgabe
von Schußwaffen und Munition an Dritte sowie die Anordnung
der Ablieferung von Waffen.
Die Verbote sind stets als rechtsgültig aus § b erlassen
angesehen worden. Der Begriff der Waffe ist hier im weitesten
Sinne aufzufassen und auch von der Praxis aufgefaßt worden.
So sagt das R.G. V vom 9. 11. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37
S. 150): „Waffen sind diejenigen Werkzeuge, die ihrer Bestimmung
nach zum Angriff und zur Verteidigung dienen und bei Kämpfen
Körperverletzungen beizubringen geeignet sind, aber auch solche
leichtere Büchsen, die erfahrungsgemäß bei Aufläufen und
Unruhen, besonders von halbwüchsigen Burschen zu allerhand
Unfug benutzt werden können.“ Das R. G. hat daher auch Flobert-
Büchsen als Waffen angesehen (ebenso auch Bayer. Ob. L.G.
vom 22. 4. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 777 Ziff. 13). Waffen können
daher auch Taschenmesser, namentlich solche mit Vorrichtungen
zum Feststellen der Klinge sein. Auch die lediglich zur Aus-
übung der Jagad benutzten Waffen fallen unter das Verbot
(R.G. II vom 26. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 101 V).
Bei einer Schußwaffe ist es gleichgültig, ob sie geladen ist oder
nicht; auch eine ungeladene Schußwaffe gilt als Waffe im Sinne
dieser Verordnung (R.G. II vom 2. 11. 1915, Leipz. Z. 1916
S. 315).
Unter Führen einer Waffe ist nicht schon das bloße körper-
liche Tragen einer Waffe, z. B. seitens des Boten, der die Waffe
zum Büchsenmacher trägt, oder seitens des Besitzdieners, der
lediglich zeitweise die Waffe bei sich für einen anderen auf-
bewahrt, sondern nur das Beisichtragen der Waffe mit der Ab-
sicht, sie gegebeenenfalls ihrer Bestimmung gemäß zu gebrauchen,
zu verstehen: so R.G. V vom 5. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37