Metadata: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

192 8§d# und Abünderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
Umfang das Verordnungsrecht des M. B. während des Krieges 
angenommen hat. 
1. Berbote auf dem Gebiete der allgemeinen militärischen 
oder politischen Sicherheit. 
a) Das Verbot des Führens von Schußwaffen oder Waffen 
überhaupt und im Zusammenhang damit das Verbot der Abgabe 
von Schußwaffen und Munition an Dritte sowie die Anordnung 
der Ablieferung von Waffen. 
Die Verbote sind stets als rechtsgültig aus § b erlassen 
angesehen worden. Der Begriff der Waffe ist hier im weitesten 
Sinne aufzufassen und auch von der Praxis aufgefaßt worden. 
So sagt das R.G. V vom 9. 11. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 
S. 150): „Waffen sind diejenigen Werkzeuge, die ihrer Bestimmung 
nach zum Angriff und zur Verteidigung dienen und bei Kämpfen 
Körperverletzungen beizubringen geeignet sind, aber auch solche 
leichtere Büchsen, die erfahrungsgemäß bei Aufläufen und 
Unruhen, besonders von halbwüchsigen Burschen zu allerhand 
Unfug benutzt werden können.“ Das R. G. hat daher auch Flobert- 
Büchsen als Waffen angesehen (ebenso auch Bayer. Ob. L.G. 
vom 22. 4. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 777 Ziff. 13). Waffen können 
daher auch Taschenmesser, namentlich solche mit Vorrichtungen 
zum Feststellen der Klinge sein. Auch die lediglich zur Aus- 
übung der Jagad benutzten Waffen fallen unter das Verbot 
(R.G. II vom 26. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 101 V). 
Bei einer Schußwaffe ist es gleichgültig, ob sie geladen ist oder 
nicht; auch eine ungeladene Schußwaffe gilt als Waffe im Sinne 
dieser Verordnung (R.G. II vom 2. 11. 1915, Leipz. Z. 1916 
S. 315). 
Unter Führen einer Waffe ist nicht schon das bloße körper- 
liche Tragen einer Waffe, z. B. seitens des Boten, der die Waffe 
zum Büchsenmacher trägt, oder seitens des Besitzdieners, der 
lediglich zeitweise die Waffe bei sich für einen anderen auf- 
bewahrt, sondern nur das Beisichtragen der Waffe mit der Ab- 
sicht, sie gegebeenenfalls ihrer Bestimmung gemäß zu gebrauchen, 
zu verstehen: so R.G. V vom 5. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37
	        
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