Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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handelt (denn beide kommen in Frage), entweder a) eine Befugnis zu Auf- 
sichtshandlungen oder b) zu unmittelberer Verwaltung. Rechtlich liegt 
demnach die Sache so: das L. G. B. hat in gewissem Umfange unmittel- 
bare Verwaltungsbefugnisse (Erlaß von Verordnungen und Verfügungen). 
wobei es selbst seinerseits unter Aufsicht des Parlaments oder der Krone 
steht, deren Bestätigung es einzuholen hat; größtenteils sind die Befugnisse 
des L. G. B. aber nur solche der Aufsicht, doch sind diese gesetzlich hin- 
sichtlich der Mittel, mit denen die Aufsicht auszuüben ist, verachieden ge- 
regelt: entweder besteht eine besondere Inspektionsorganisation oder die 
Anordnungen der Lokalverwaltung bedürfen der Bestätigung des L. G. B. oder 
endlich sind sie zwar an sich frei, die Lokalverwaltung erhält aber staatliche 
Zuschüsse vom L. G. B. nur unter von diesem zu setzenden Auflagen. (Ganz ver- 
wirrend bezeichnet Verf. den ersten und letzten Modus als „indirekte“, den 
zweiten gemeinsam mit der Befugnis zu unmittelbaren Verwaltungsband- 
lungen in Gestalt von Rechtsverordnungen und zur Aufsichtsausübung durch 
Verwaltungsverordnung als „direkte Kontrolle“.) Typisch für die immer 
noch vorhandene grundsätzliche Verschiedenheit des englischen Verwal- 
tungsrechts von dem unseren sind zwei hierher gehörige Einrichtungen: 
einerseits ist nur auf gewissen Gebieten, besonders dem Sanitätswesen, das 
L. G. B. rechtlich in der Lage, die Durchführung seiner Aufsichtsanord- 
nungen zu erzwingen und zwar auch dort nur durch Anrufung der Gerichte: 
andererseits kann das L. G. B., soweit ihm selbst ein unmittelbares Ein- 
greifen in das Zuständigkeitsgebiet der Lokalverwaltung nicht möglich ist, 
ein solches durch das Parlament, das insofern immer noch als Zentralin- 
stanz der Verwaltung erscheint. mittels Einbringung einer Private Bill her- 
beiführen. Gerade dieser Gegensatz der traditionellen englischen Einrich- 
tungen läßt die Grundtendenz der modernen Verwaltungsorganisation, Zen- 
tralisierung in besonderen obersten Verwaltungsbehörden, in ihrer Bedeu- 
tung besonders klar hervortreten. Als weitere Elemente dieser modernen 
Organisation schildert dann Verf. noch das Home Secretary, die Boards 
of Trade, of Education, of Agriculture und die Insurance Commissioners. 
Diese Organisation zentraler Verwaltungsbehörden führt aber, das irt 
der (regenstand des zweiten Hauptabschnittes der Abhandlung, nicht nur 
zu einer Zentralisierung der Verwaltungstätigkeit selbst, sondern auch zu 
einer Zentralisierung des Rechtsschutzes des Einzelnen gegenüber der Ver- 
wiltung. Das zeigt sich zunüchst in der Entscheidungsgewalt der modernen 
Jentralbehörden, die diejenige des Parlaments zurückdrängt. Im Vorder- 
grunde steht auch hier das L. G. B. Es übt einerseits eine ausgedehnte 
schiedsrichterliche Tätigkeit aus (zum Teil in Konkurrenz mit den Frieden:- 
richtern) und ist andererseits höchste Instanz in Verwaltungsbeschwerden. 
Ebenso üben die Railway and Canal Commission und die Insurance Com- 
missioners eine verwaltungsrechtliche Entscheidungsgewalt aus. Beachten 
wert und jedenfalls sehr interessant sind die Ausfübrungen des Verf.. mit
	        
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