Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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denen er seine, im Gegensatz zu derjenigen (auf die „Konventionalregel‘- 
Theorie gestützten) HATSCHEKs stehende Ansicht m. E. recht überzeugend 
begründet, daß jene Zentralbehörden über und nach Verwaltungsrecht ent- 
scheiden und deshalb ihre Entscheidungsgewalt, wenn sie auch keine Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit in unserem Sinne darstellt, sich dieser doch stark 
nähert. Die folgenden Kapitel, deren nähere Inhaltsangabe wegen des 
außerordentlich reichen, in ihnen verarbeiteten Materials nicht möglich 
erscheint, schildern in interessanter Weise, wie durch die Entscheidungs- 
gewalt der modernen Zentralbehörden auch der Wirkungskreis anderer 
Institutionen der alten Organisation zurückgedrängt wird: die Verwal- 
tungsjurisdiktion des Friedensrichters und die „Rechtskontrolle“ des Hight 
Court of Justice über die Verwaltung. Wenn dabei die Verminderung der 
Bedeutung des Friedensrichteramtes auf demokratisierende Tendenzen zu- 
rückgeführt wird, so mag das politisch richtig sein; rechts- und staats- 
wissenschaftlich aber wäre doch wohl auch die Untersuchung interessant 
gewesen, ob sich in diesen politischen Tendenzen nicht Entwicklungs- 
elemente des modernen Staats spiegeln. Der Friedensrichter charakterisiert 
sich im System des allgemeinen Staatsrechts als das Rudiment einer stän- 
dischen Institution, das notwendig weichen muß vor dem Gedanken der 
staatlichen Einheit, der im Gegensatz zum ständischen Staat den modernen 
Staat kennzeichnet, wenn dieser in seinen Konsequenzen durchgeführt 
wird. 
Ein Schlußkapitel gibt eine sorgfältige systematische Untersuchung des 
Verhältnisses von Justiz und Verwaltung im modernen England im Ver- 
gleich zu der kontinentalen Entwicklung in Frankreich und Deutschland. 
Das interessanteste Ergebnis dieser Untersuchung ist die Tatsache, daß 
das englische Recht nicht imstande gewesen ist, sich aus dem Gegensatz 
der Grundzüge der modernen Verwaltungsinstitutionen mit ihren Rechts- 
schutzmitteln und den traditionell fast als magische Zauberformel für 
Recht und Freiheit erscheinenden älteren Rechtsgedanken, wie sie vor allem 
in der Supremacy of Law gipfeln, sich zur Klarheit durchzuringen. Das 
Hemmnis ist dabei wohl nur das psychologische Moment der Ueberzeugung 
von der überragenden Bedeutung von „Gesetz“ und „Richter“ im Sinne 
des alten englischen Rechts, das der Erkenntnis des Vorhandenseins eines 
Verwaltungsrechts und einer Verwaltungsrechtsprechung mit vollständig 
gleichwertigem „Gesetz“- und „Richter*-Charakter im Wege steht. Dies 
psychologische Moment ist auch zweifellos historisch gegründet in der 
Rechtsstaatsidee, die England schon soviel länger besitzt als wir. Bedeut- 
sam ist auch, wie Verf. hervorhebt, das Fehlen des Stadiums des Polizei- 
staats in der Rechtsentwicklung Englands. Aber, wie mir scheinen will, 
liegt diese Bedeutung weniger in den Gegensätzen, die wir dem Polizei- 
staat durch seine [Teberwindung entnommen haben — obwohl auch diese 
gar nicht unterschätzt werden sollen — als in denjenigen, die der Polizei-
	        
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