Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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wenigstens relativ. mit Rücksicht auf die Natur des staatlichen und rechtlichen 
Lebens in den verschiedenen Ländern) möglich ist. Wie ich mir das denke. 
willich versuchen, an einer besonderen Materie des Verwaltungsrechts, in der 
sich die Unterschiede in der Verwaltungsorganisation und den Rechtsformen 
zwischen dem englischen und unserem Recht hervorragend stark zeigen, zu 
erläutern: am Polizeirecht. 
Das englische Polizeirecht! zeigt in ganz besonders charakteristischer 
Weise die beiden Wesenszüge des englischen Verwaltungsrechts. die dieses 
dem kontinentalen gegenüber schlechthin inkommensurabel erscheinen lassen: 
das Fehlen einerseits des Entwicklungsstadiums des Polizeistaats. anderer- 
seits eines juristisch klar herausgearbeiteten Verwaltungsrechtes. Auch 
in England ist zwar die Polizei intolge der sozialen Bestrebungen im 
19. Jahrhundert auf weitere Gebiete als ihr ursprüngliches der Wahrung 
der öffentlichen Sicherheit ausgedehnt worden. Aber eine schrankenlose 
eulämonistische Polizei, wie in dem kontinentalen Polizeistaat des 17. und 
ls. Jahrhunderts, die dann wieder hätte eingeschränkt werden müssen, ist 
hier nie eingetreten infolge der festen Finwurzelnng des konstitutionellen 
Prinzips, der gesicherten Rechtsvorstellung von der persönlichen Freiheit 
und deren Garantie durch eine viel ausgedehntere Rechtsprechung. So 
kunnte historisch in England der große einheitliche Grundgedanke, der 
das französische und deutsche Polizeirecht beherrscht, die Verneinung der 
eudämonistischen Polizei, nicht zu so scharfer Herausarbeitung kommen. 
Er konnte dies aber auch systematisch nicht. weil es in England nicht ein 
einheitliches Polzeirecht im kontinentalen Sinne als Teil des Verwaltungs- 
rechtes gibt. Im englischen Recht ist die Polizei nichts anderes als die 
staatliche Tätigkeit zur Beseitigung von Störungen im bürgerlichen Leben 
(nuisances), ganz gleich. ob diese Störungen im (iebiet des Privatrechts. so 
insbesondere des Nachbarrechts, oder im Gebiete der ötfentlichen Ordnung 
liegen, ob die Obrigkeit sich mit ilınen von Anıts wegen oder nur auf An- 
trag oder Klage des in seiner individuellen Lebenssphäre zestörten Einzel- 
nen zu befassen hat. So ist eines der wichtigsten polizeilichen Zwangs- 
mittel ein solches, das dem Zivilrecht entnommen ist: die injunction, die 
nichts anderes ist, ala das summariissimum des gemeinen Rechts: sie wird 
im Prozeßwege erlassen. wobei im Falle einer public nuisance. einer Störung 
der öffentlichen Ordnung, statt des Verletzten der Attorney tieneral als 
ı Vgl. für das Folgende: HarscueK, Englisches Staatsrecht Il. Su3 ff.: 
E. W. GARRET, The Law of Nuisances 15397, insbesondere S. 4—X. 11°, 
34Wf.; HAYKRAFT, Executive Powers 13x67: vH LaLaınG. Rapport sur la 
police de la Grande Bretagne 1891: MartLanp, Justice and Police 1285: 
A. W. CuASTER. The powers, Juties and Liabilities of executive Ofticers 
5 ed. 1899, insbesondere 5. 9% #.: MELVILLE LEE, A history of Police ın 
England; für das französische Recht Arch. f. öffentl. Recht AXAIV. 325 ff.
	        
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