zustandes kommt, ohnehin außerordentliche dienstliche Verhaltens-
regeln angeordnet werden.
Alle diese politischen Funktionen sind also dem Beamten
grundsätzlich unverwehrt, soweit ihm nicht eine materielle Schranke
durch die Dienstpflicht gezogen ist. Es würde seiner Dienstpflicht
widersprechen, wenn er sich in Ausübung seiner politischen Rechte
an solchen Aktionen beteiligte, die ihre Spitze gegen die Grund-
lage der Verfassung richten, denn aufihnen beruht auch
sein Amt. Was allerdings unter den Grundlagen der Ver-
fassung zu verstehen sei, das läßt sich mit wenig Worten nicht
erschöpfend sagen. So viel aber ist gewiß, daß nicht jede ein-
zelne Bestimmung der Verfassungsurkunde oder eines anderen
Gesetzes sich der Kritik entzieht. Auch ist nicht jede Opposition
gegen die jeweilige Regierungspolitik als Verstoß gegen diese
Grundlagen anzusehen. Die Kritik von Gesetzentwürfen, be-
stehenden Einrichtungen der Justiz oder Verwaltung oder gar
von beabsichtigten Maßnahmen der Verwaltung bildet an sich
niemals einen Verstoß gegen die Grundlagen der Verfassung.
Wohl aber sind dazu zu rechnen Angriffe auf die Monarchie, die
hauptsächlichsten konstitutionellen Einschränkungen derselben
und die obersten Grundsätze des verfassungsmäßigen Verhält-
nisses von Staat und Kirche. Hier bleibt dem richterlichen Er-
messen ein so weiter Spielraum, daß fast das ganze Staatsrecht
in dasselbe eingeschlossen erscheint. Daß hiebei nicht die Auf-
fassung der politischen Parteien entscheide, ist selbstverständlich.
Aber auch die jeweilige Auffassung der Staatsregierung kann hier
nicht die allein maßgebende sein. Entscheidend muß stets sein,
ob objektiv ein Angriff auf die Grundlagen der Staatsverfassung
vorliegt und ob eine schuldhafte Schädigung seines Amtes in dem
Vorgehen des Beamten zu erblicken ist oder nicht.
Was von den politischen Meinungsäußerungen gilt, das gilt
auch von der Aeußerung religiöser, philosophischer und wissen-
schaftlicher Ansichten. Daß die Ansichten selbst frei sind