Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Kläger auftritt. Gerade hieran zeigt sich die wesentliche Verschiedenheit 
der englischen Polizei von der kontinentalen. Sie ist nicht wie jene ent- 
standen aus dem sozialen Gedanken des modernen Staates: der im Polizei- 
staate zunächst überspannten, dann auf ihr richtiges Maß reduzierten Für- 
sorgepflicht des Staates für seine Mitglieder, sondern sie beruht vornehm- 
lich auf dem, auch von der englischen Jurisprudenz stets in den Vorder- 
grund gestellten, alten Gedanken des jus civile: sic utere tuo, ut neminem 
laedes. Dabei ist es denn Sache des Gestörten, die Hilfe der Gerichte zur 
Beseitigung der Störung herbeizuführen, indem er auf Unterlassung oder 
Bestrafung klagt: so klagt bei der private nuisance der Privatmann. der 
in seinen Interessen verletzt ist, so klagt bei der public nuisance durch 
den Attorney General der Staat, der in seinem Interesse an der Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Ordnung verletzt ist. Dieser Rechtszustand ist 
vielleicht auch ein Beweis für die oben angedeutete Auffassung. daß die 
Eigenart des englischen Staatsrechts, die dieses zweifellos durch den Aus- 
fall der Entwicklungsepoche des Polizeistaats erhalten hat, weniger beruht 
auf dem Fehlen des Gegensatzes zwischen dem Polizeistaat und dem heutigen 
Kulturstaat, als auf dem Fehlen der klaren Herausarbeitung des modernen 
Staatsgedankens der Einheitlichkeit der Staatsgewalt, den uns der Polizei- 
staat in Ueberwindung des ständischen Staates gebracht hat. Prägt sich 
doch in der Parteistellung des Staates in Polizeisachen nach der Art des 
englischen Rechts derselbe Dualismus aus, der im ständischen Staat Fürst 
und Volk als paktierende Rechtssubjekte gegenüberstellte, während in unserer 
rechtlichen Auffassung von der polizeilichen Beschränkung der Einzelfreiheit 
sich wesentlich der Gedanke der einheitlichen Staatshoheit widerspiegelt: 
das überkommene englische Polizeirecht beruht auf der prinzipiellen Auf- 
fassung, daß der Anspruch des Staates auf Beseitigung von Störungen der 
öffentlichen Ordnung rechtlich nicht verschieden ist von dem Anspruch 
des Einzelnen auf Beseitigung von Störungen seiner Lebenssphäre. Erst 
das Ende des 19. Jahrhunderts hat auch auf dem Gebiete des Polizeirechts 
begonnen, den Gedanken der Staatshoheit in der Verwaltung zur Geltung 
zu bringen, indem es dem Staate neben jenen alten Rechtsbehelfen die 
besonderen rechtstechnischen Mittel einer öffentlichrechtlichen Polizeige- 
walt gegeben hat: Verordnung und Verfügung. Damit und mit den Rechts- 
schranken für den Gebrauch dieser Mittel, wie sie gegeben sind durch die 
einzelnen gesetzlichen Delegationen einerseits und den Begriff der public 
nuisance unter Berücksichtigung der reasonebleness andererseits, sind aller- 
dings in das englische Polizeirecht einige systematisch echt verwaltungs- 
rechtliche Elemente hineingetragen worden. Damit ist jedoch das Wesen 
des englischen Polizeirechts als Ganzem dem des kontinentalen nicht näher 
gekommen, im Gegenteil ist mit der dadurch im englischen Recht her- 
vorgerufenen Komplizierung sein Unterschied von dem kontinentalen noch 
stärker zutage getreten. Das Wesentliche ist, daß das englische Recht
	        
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