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nicht zu dem prinzipiellen Resultat des kontinentalen Rechts gelangt ist:
gewisse Störungen sind derart, daß sie die Fürsorzepflicht des Staates
mittels der allein diesem Zwecke dienenden Polizeigewalt ohne weiteres in
Aktion treten lassen, andere so, daß sie nur den Einzelnen betreffen und
es diesem überlassen bleiben muß, ob er die Störung oder ein Eingreifen
des Staates lästiger empfindet; ersteres ist das Gebiet des Verwaltungs-
rechts, letzteres das des Zivilrechts. Damit hängt dann aber auch zusam-
men, daß im englischen Polizeirecht viel weniger die scharfe Antithese
eine Rolle spielt. auf die sich unser ganzes Verwaltungsrecht aufbaut:
Fürsorgepflicht des Staates auf der einen Se’te, Freiheitsanspruch des ein-
zelnen auf der anderen Seite. So ist also das englische Polizeirecht fast
in seinen sämtlichen formellen Wesenszügen von dem unsrigen 80 ver-
chieden, wie sich das überhaupt nur denken läßt, und vielleicht mehr, als
irgend ein anderer Zweig des englischen Verwaltungsrechts. Und doch
hat das englische Rechtsleben. obwohl ihm ja die wesentliche Grundlage
unseres Polizeirechts. eine einheitliche Polizeigewalt fehlt, Rechtssätze über
die materielle Zulässigkeit polizeilicher Beschränkungen ausgebildet, die
eine auffallende Aehnlichkeit mit unseren „Grenzen der Polizeigewalt*
zeigen. Für allgemeine polizeiliche Anordnungen zunächst kennt das eng-
lische Recht eine Reihe von Erfordernissen, die vollständig mit denjenigen
unseres Rechts übereinstimmen. Das Erfordernis, daß eine solche Anord-
nung legi consona sein muß, ist nichts anderes als unser Vorbehalt des
Iresetzes: sie darf nicht einer gesetzlichen Vorschrift widersprechen, aber
sie darf auch nicht auf eine vom Gesetz bereits ergriffene Materie sich er-
strecken. Das Erfordernis der Bestimmtheit des Inhalts spielt im englischen
Polizeirecht dieselbe Rolle wie im deutschen und französischen Recht: es
gilt deshalb als rechtswidrig. das allgemeine Verbot absichtlicher Belästi-
gungen von Straßenpassanten im Gegensatz zu demjenigen spezifizierter
belästigender Handlungen. Desgleichen ist von Bedeutung das vom fran-
zösischen ‚Recht besonders stark betonte, aber auch von der deutschen
Juriseprudenz anerkannte Erfordernis der Gleichheit: als unrechtmäßig wird
deshalb angesehen das Verbot des Handels nur für eine bestimmte Kate-
sorie von Kaufleuten in einem bestimmten Stadtviertel. Aber auch alle
anderen wichtigen Grundsätze unseres Polizeirechts kommen im englischen
Recht zur Geltung. Die Polizei darf sich zur Beseitigung einer Störung
nur an den Störer wenden: unzulässig ist deshalb ihre Anordnung, daß
eine Person nicht dulden oder veranlassen darf. ‚daß eine Menschenmenge
Lartenanlagen betritt, oder (was für unsere Auffassung befremdender er-
scheint), daß Eltern nach einer bestimmten Stunde ihre Kinder nicht mehr
im Straßenhandel tätig sein lassen sollen. Und wie den Grundsatz der Ab-
webr nur gegen den Störenden kennt das englische Recht auch den anderen
(von dem jener eigentlich nur die Konsequenz ist, vgl. Arch. f. öffl.R. XXVII
223 f.) der Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Abwehrmaßregeln: als unrea-