Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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sonable — wie wir sagen würden: wegen Uebermaßes — ist daher rechtswidrig 
das ganz allgemeineVerbot, ohne besondere Genehmigung in irgendeinerWeise 
irgend ein Musikinstrument zu spielen oder zu singen, vorzulesen und Reden 
zu halten; desgleichen das allgemeine Verbot, im Umkreise von 50 Fuß eines 
Wohnhauses Schweine zu halten. Vor allem aber kennt das englische 
Recht auch die Beschränkung des polizeilichen Handelns durch die eigen- 
tümlichen polizeilichen Zwecke. Das zeigt sich zunächst schon in dem Be- 
griff der nuisance, wobei wir freilich die private nuisance, soweit sie auch 
materiell nach unseren Auffassungen nur ein privatrechtliches Deliktsver- 
hältnis darstellt, auszuschalten haben würden. Der Begriff der nuisance. 
insbesondere der public nuisance, läßt in den Ausführungen der englischen 
Jurisprudenz, obwohl diese sich immer dagegen verwahrt, ihn definieren 
zu können und zu sollen, doch ganz deutlich denselben wesentlichen In- 
halt erkennen, wie der der Polizeiwidrigkeit oder der Störung der öffent- 
lichen Ordnung in unserem Recht. So wird als nuisance bezeichnet „an 
offence against the public either by doing a thing which tends to the an- 
noyance of all the king's subjects or by neglecting to do anything which 
the common good requires“. Im einzelnen werden dann als die wichtigsten 
nuisances aufgezählt: Verkehrsstörungen auf öffentlichen Straßen, sei es 
durch Handlungen oder durch Unterlassungen der zur Unterhaltung der 
Straßen verpflichteten; Verkehrsstörungen; Ablenkung oder Verunreinigung 
des Wassers in Wasserstraßen; Verunreinigungen der Luft und Erregung 
von gesundheitsgefährdendem Lärm; Gefährdung des Lebens durch Lagern 
und Gebrauch entzündbarer und explosibler Stoffe, das Ausstellen mit an- 
steckenden Krankheiten behafteter Personen auf öffentlichen Plätzen; Hand- 
lungen, die geeignet sind, die öffentliche Sittlichkeit zu schädigen, un- 
schickliche Darstellungen, Halten liederlicher Häuser u. dergl. mehr. Das 
sind alles Dinge, deren Bekämpfung bei uns auch zu den wesentlichen 
Aufgaben der Polizei gehört. Da aber die nuisance die Grundlage alles 
polizeilichen Handelns ist, so ist diesem damit auch die Richtung gegeben. 
dieselbe eigentümliche Richtung, die auch bei uns die Grenzen der Polizei- 
gewalt bestimmt. Ein Blick auf die Beispiele, die die Rechtsübung liefert, 
bestätigt dies. Die Auferlegung einer neuen Gebühr für den Beginn einer 
neuen Konzessionsperiode wird als unreasonable angesehen: die Verfolgung 
tiskalischer Interessen gehört eben nicht zu den polizeilichen Zwecken. 
Das polizeiliche Verbot für jedermann, der nicht Mitglied der Armee ist, 
an den Sonntagen auf städtischen Straßen Musikinstrumente zu spielen, liegt 
im wohlverstandenen Interesse der Militärmusik, aber obwohl diese eine 
staatliche Einrichtung ist, gehört ihr Schutz nicht zu den polizeilichen 
Zwecken, es liegt, wie wir sagen würden, eine Ueberschreitung des „Amtes 
der Polizei“ vor, ein detournement de pouvoir, wie das französische Recht 
esnennen würde, die Anordnung ist „unreasonable*, wie die Engländer sagen. 
Die rechtliche Bewertung des Zweckes des polizeilichen Handelns ist es ja
	        
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