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auch, die das Uebermaß zu einem rechtlichen Mangel desselben macht, da
eine mehr als das zur Erreichung der polizeilichen Zwecke Notwendige
verlangende Auflage unreasonable ist. Umgekehrt findet der Grundsatz
der Gleichheit, wie im deutschen und französischen Rechte, seine Ergän-
zung in demZweck des polizeilichen Handelns, indem eine Ungleichheit in der
Bedeutung sonst gleichartiger Fälle für die polizeilich zu schützenden In-
teressen eine Ungleichheit ihrer polizeilichen Behandlung bedingt: so ist das
oben erwähnte Verbot des Handels für eine bestimmte Kategorie von Kauf-
leuten in einem bestimmten Stadtviertel zwar wegen des Grundsatzes der
Gleichheit als rechtswidrig angesehen worden, allein ausdrücklich nur des-
halb, weil es nicht durch das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ge-
sundheit erfordert war. In der Bedeutung des Zweckmomentes für die
rechtliche Zulässigkeit des polizeilichen Handelns ist es ja überhaupt be-
dingt, daß sich a priori nie die Polizeiwidrigkeit eines einzelnen Tatbe-
standes feststellen läßt. Wenn sich deshalb die englische Judikatur so da-
gegen sträubt, die nuisance zu definieren, und in unzühligen Entscheidungen
und unendlichen Variationen alles auf die Verhältnisse des Ortes, der
Zeit usw. abstellt („What would be a Nuisance in Belgrave Square would
not necessarly be a nuisance in Bermondsey*), so ist das nichts anderes
als das, was ebenso häufig, ausdrücklich oder stillschweigend, die deutsche
und französische Judikatur anerkannt hat. Es beweist gerade die große
und fast ausschließliche Bedeutung der Zwecke des polizeilichen Handelns
für dessen Berechtigung. Daß diese durch die Idee der nuisance bestimm-
ten Zwecke dieselben sind wie in unserem Recht, zeigt sich außer in dem
bereits Erwähnten in dem Unterschied, den das englische Recht zwischen
der eigentlichen nuisance und dem damnum sine injuria macht. Diese
Unterscheidung ist wesentlich nichts anderes als die des preußischen
Rechts zwischen „Störung“ und bloßer „Belästigung“, denn maßgebend ist
allein das quantum of damnum. Das zeigt sich besonders stark in der
Materie des polizeilichen Schutzes vor Lärm. Zur Zulässigkeit des polizei-
lichen Einschreitens zu diesem Zwecke fordert das englische Recht nicht,
wie formell das preußische, eine Gefahr für Leben und Gesundheit, sondern
es genügt ihm, wenn ordinary comfort of human existence be materially
interfered with. Wer aber weiß, wie weitherzig unsere Rechtsprechung in
der Annahme einer Gesundheitsgefahr für unsere nervöse Menschheit ist,
und wie die Theorie schon jetzt prinzipiell das Schutzbedürfnis gegen Lärm
anerkennt (besonders FLEINER, Institutionen $ 23, 3. Aufl. S. 371), weiß,
daß praktisch ein Unterschied zwischen dem englischen und preußischen
Rechtszustand nicht vorhanden ist. Und gerade hier nun zeigt sich auch
die Tebereinstimmung in der Ablehnung aller eudämonistisch gedachten
polizeilichen Handlungen zur Abwehr solcher Dinge, die für die Allgemein-
heit bloße ästhetische Belästigungen und nur für ganz besonders sensihle
Archiv des Öffentlichen Rechts. XXXIII. 1/2. 20