— 806 —
Leute (von „dainty and elegant modes“) Störungen bedeuten können: lex
non favet votis delicatorum.
Es wird sich m. E. nicht leugnen lassen, daß in den Grundlinien der
materiellrechtlichen Grenzen für die polizeiliche Beschränkung der Einzel-
freiheit ganz in die Augen springende Uebereinstimmungen zwischen dem
englischen Recht einerseits und dem deutschen und französischen anderer-
seits bestehen. Ich will durchaus nicht behaupten, daß diese Ueberein-
stimmung sich bei näherer Untersuchung, die hier nicht meine Aufgabe
sein kann, als allgemein und überall durchgreifend herausstellen, oder
auch nur, daß eine konsequente Durchführung der mit unserem Rechte mir
übereinstimmend erscheinenden Gedanken des englischen Rechts nachweis-
bar sein wird. Aber immerhin iet auf Grund der von mir vorgeführten
Daten aus dem englischen Recht — die ich wiedergegeben habe, wie sie
gerade aus älteren Notizen mir zur Hand waren — eine gewisse Wahrschein-
lichkeit weitgehender Uebereinstimmung gegeben. Diese Feststellung ge-
nügt für den augenblicklichen Zweck. Denn nur darauf kommt es hier
an: ist damit zu rechnen, daß ein wichtiger Teil des materiellen englischen
Verwaltungsrechts in wesentlichen Fragen ganz mit unserem Recht über-
einstimmt, obwohl er zur Anwendung kommt im Rahmen grundverschie-
dener formeller Rechtsinstitute — einer vollständig fremd gestalteten Behör-
denorganisation und eines gänzlich anders gearteten Verwaltungsrechts-
schutzsystems — 80 ist damit die Untersuchung, wieweit jener Möglichkeit die
Tatsachen entsprechen, von größter Erheblichkeit für die staats- und rechts-
wissenschaftliche Bewertung der rechtlichen Organisation. Denn, wenn jene
Möglichkeit Wirklichkeit wäre, so ergäbe sich daraus die Frage, die m. E.
von größter Tragweite ist (und die allein den exemplifizierenden Exkurs
auf das Polizeirecht veranlaßte): ist überhaupt in der wesentlich gleichen
Gestaltung und Auffassung des bürgerlichen Lebens in den auf gleicher
kultureller Grundlage stehenden modernen Staaten die Verwaltungsrechts-
organisation von entscheidender Bedeutung für die Abgrenzung zwischen
der Verwaltungsautorität und der Einzelfreiheit, oder werden nicht viel-
leicht die wesentlich gleichen Rechtsbedürfnisse moderner Kulturvölker der
Form ihres Rechts überall einen wesentlich gleichen Inhalt geben ?
Wolzendorft.
Goos, Dr. C. und Hansen, Henrik, Das Staatsrecht des König-
reichs Dänemark („Das öffentliche Recht der Gegenwart“ her-
ausgeg. von HUBER, JELLINEK f, LABAND, PıLory Bd. XX, Neube-
arbeitung der im „Handbuch des öffentlichen Rechts“ 1899 erschie-
nenen ersten Auflage). Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1913,
280 S., 10 M.
Die Verf. geben in knapper Form eine Uebersicht über das gesamte
öffentliche Recht Dänemarks einschließlich Islands und der Kolonien: das