Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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stitut: die Dispensationsgewalt des Königs, die auf dem Kriegsgesetz von 
1665 beruhend, als. Ersatz allgemeiner Reformen auf vielen Einzelgebieten 
des Rechtslebens und durch ihre Ausübung nach ganz bestimmten Grund- 
sätzen unentbehrlich geworden war, wenn anders man nicht auf allen 
diesen, gesetzgeberisch nicht ohne weiteres zu regelnden, Gebieten einen 
völlig veralteten Reehtszustand herbeiführen wollte. Dieses Recht des 
Monarchen wurde deshalb, obwohl prinzipiell im Gegensatz zu allen Grund- 
regeln des konstitutionellen Staatsrechts stehend, durch das Grundgesetz 
(8 27) aufrecht erhalten, allerdings unter Beschränkung nach jenen alten 
Grundsätzen, die damit zu einem Bestandteil des Verfassungsrechtes ge- 
worden sind. — In dem Kapitel von der inneren Verwaltung ist für die 
rechtlich wichtigste Frage, die nach dem Rechtsschutz der Einzelfreiheit 
gegen rechtswidrige Verwaltungsakte, nach der Darstellung der Verf. kein 
einheitlicher Rechtsgedanke und — wohl nicht ohne Zusammenhang damit 
— keine rechtssystematische Klarheit im einzelnen zu finden. Eine Ver- 
waltungsgerichtebarkeit in unserem Sinne gibt es nicht. Die juridische 
Natur und Bedeutung der „administrativen Klagen“ vor den Oberbehörden, 
in letzter Instanz dem Minister oder König, läßt sich aus der Darstellung 
nicht erkennen. Ein wirklicher Rechtsschutz besteht aber wohl nur, soweit 
die Kompetenz der ordentlichen Gerichte geht, die nach $ 72 des Grund- 
gesetzes berechtigt sind, „eine jede Frage bezüglich der Grenzen der obrig- 
keitlichen Gewalt zu entscheiden“. Zeigt sich in diesem Prinzip, den ver- 
waltungsrechtlichen Rechtsschutz prinzipiell den ordentlichen Gerichten in 
die Hand zu geben, eine Verwandtschaft mit den Prinzipien des englischen 
Rechts, so erinnern die Grundsätze, nach denen im einzelnen sich die Zu- 
ständigkeit der Gerichte bemißt — die Darstellung läßt leider nicht er- 
kennen, ob auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder Gerichtsgebrauch oder 
wissenschaftlich konstruierter Regel — andererseits ganz an die Einteilung 
der Fälle des exc&s de pouvoir im französischen Recht. Die Fälle, in denen 
nach den Ausführungen der Verf. eine Zuständigkeit der Gerichte gegeben 
ist, nämlich a) „wenn eine administrative Autorität eine gewisse Rechts- 
handlung vorgenommen hat, zu welcher sie nach den Gesetzen überhaupt 
keine Befugnis hat“ und b) wenn die Verwaltung „gewisse materielle Be- 
dingungen“ ihrer Befugnis zum Tätigwerden außer acht gelassen hat, 
dürften a) der incompetence und b) der violation de la loi entsprechen; 
diejenigen, in denen die Verf. die gerichtliche Zuständigkeit verneinen, 
a) „wo es sich nur um den rechten Gebrauch oder den Mißbrauch einer 
der Obrigkeit zuständigen Befugnis handelt“ und b) das Vorliegen formeller 
Mängel dürften in a) dem detournement de pouvoir und b) dem vice de 
forme des französischen Rechts ihr Gegenstück haben. Dann würde sich 
allerdings die Tatsache ergeben, daß der nur für zwei der vier nach fran- 
zösischem Recht den recours pour exces de pouvoir begründenden Tatbe- 
stände gewährte Itechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte in Däne-
	        
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