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und keinem staatlichen Gebot unterliegen können, ergibt sich aus
ihrer Natur als innerer Vorgänge, die sich dem Einfluß und Zu-
griff der Staatsgewalt von selbst entziehen. Aber auch die
Aeußerung religiöser und sonstiger Ansichten steht Beamten
wie jedermann regelmäßig frei. Diese Freiheit ist noch allge-
meiner und tiefer begründet als die Freiheit der politischen Mei-
nungsäußerung, weil jene Aeußerungen dem Gebiet der Willens-
betätigung in Öffentlichen Angelegenheiten ferner liegen als die
politischen. Eine Ausnahme besteht nur für diejenigen Beamten,
welche vom Staat dazu angestellt sind, eine bestimmte Religion
oder eine bestimmte konfessionelle Lehre einer Religion zum Vor-
trag zu bringen. Für diese Beamten ist es Dienstpflicht, eben
diese und keine andere Lehre vorzutragen und wenn sie sich
außer Amt damit in Widerspruch setzen, so ist solches Verhalten
ebenso zu beurteilen, wie wenn ein anderer Beamter außeramt-
lich gegen sein Amt arbeitet. Doch bringt der Unterschied des
Gegenstandes auch hier von selbst ein Maß mit sich. Das Ver-
bot, Kritik an Dogmen einer Kirche zu üben, ist und bleibt
immer eine Angelegenheit der betreffenden Kirche und nicht des
Staates. Dagegen hat der Staat ein Interesse daran, daß seine
staatlichen Geschäfte nicht in den Bann einer Kirche gezogen
werden, indem ihnen etwa eine konfessionelle Farbe, die ihrer
Natur nicht angehört, gegeben werde. Ein Beamter würde des-
halb gegen seine Dienstpflicht verstoßen und unter Umständen
das Achtungsgebot verletzen, wenn er seinen staatlichen Dienst
durch Kundgebungen in konfessionellem Sinne einer einseitigen
und deshalb pflichtwidrigen Beurteilung unterzöge. So würde
sich z. B. ein staatlicher Schulaufsichtsbeamter gegen das Gesetz
verfehlen, wenn er die Schulen einer bestimmten Konfession um
dieser Konfession willen verurteilte oder für paritätische Institute
wie Universitäten, Gymnasien usw. einen konfessionell einseitigen
Charakter verlangte. Ein solcher Beamter begäbe sich damit
vom Gebiet der religiösen Meinungsäußerung auf dasjenige der