Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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und keinem staatlichen Gebot unterliegen können, ergibt sich aus 
ihrer Natur als innerer Vorgänge, die sich dem Einfluß und Zu- 
griff der Staatsgewalt von selbst entziehen. Aber auch die 
Aeußerung religiöser und sonstiger Ansichten steht Beamten 
wie jedermann regelmäßig frei. Diese Freiheit ist noch allge- 
meiner und tiefer begründet als die Freiheit der politischen Mei- 
nungsäußerung, weil jene Aeußerungen dem Gebiet der Willens- 
betätigung in Öffentlichen Angelegenheiten ferner liegen als die 
politischen. Eine Ausnahme besteht nur für diejenigen Beamten, 
welche vom Staat dazu angestellt sind, eine bestimmte Religion 
oder eine bestimmte konfessionelle Lehre einer Religion zum Vor- 
trag zu bringen. Für diese Beamten ist es Dienstpflicht, eben 
diese und keine andere Lehre vorzutragen und wenn sie sich 
außer Amt damit in Widerspruch setzen, so ist solches Verhalten 
ebenso zu beurteilen, wie wenn ein anderer Beamter außeramt- 
lich gegen sein Amt arbeitet. Doch bringt der Unterschied des 
Gegenstandes auch hier von selbst ein Maß mit sich. Das Ver- 
bot, Kritik an Dogmen einer Kirche zu üben, ist und bleibt 
immer eine Angelegenheit der betreffenden Kirche und nicht des 
Staates. Dagegen hat der Staat ein Interesse daran, daß seine 
staatlichen Geschäfte nicht in den Bann einer Kirche gezogen 
werden, indem ihnen etwa eine konfessionelle Farbe, die ihrer 
Natur nicht angehört, gegeben werde. Ein Beamter würde des- 
halb gegen seine Dienstpflicht verstoßen und unter Umständen 
das Achtungsgebot verletzen, wenn er seinen staatlichen Dienst 
durch Kundgebungen in konfessionellem Sinne einer einseitigen 
und deshalb pflichtwidrigen Beurteilung unterzöge. So würde 
sich z. B. ein staatlicher Schulaufsichtsbeamter gegen das Gesetz 
verfehlen, wenn er die Schulen einer bestimmten Konfession um 
dieser Konfession willen verurteilte oder für paritätische Institute 
wie Universitäten, Gymnasien usw. einen konfessionell einseitigen 
Charakter verlangte. Ein solcher Beamter begäbe sich damit 
vom Gebiet der religiösen Meinungsäußerung auf dasjenige der
	        
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