Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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sowohl mancherlei Unklarheiten gelassen, als auch mancherlei politisch 
einseitige Vorschriften aufgenommen hat. Zu diesen Unklarheiten gehört 
z. B. die durch das Fehlen einer Vorschrift über die ministerielle Kontra- 
signatur monarchischer Regierungshandlungen entstandene Frage nach der 
Rechtsgültigkeit derartiger Akte, die Verf. nicht wie CosAck schlechthin 
verneint, sondern m. E. zwar juristisch mit Recht, aber praktisch recht 
unbefriedigend von der Rechtsgewohnheit für die einzelnen Arten von 
Akten abhängig macht. Zu den einseitigen Vorschriften rechne ich z. B. 
das den Ständen in der Verfassung auferlegte Verbot, mit anderen Behör- 
den als mit den Ministerien oder den Landtagskommissären ins Benehmen 
zu treten, verbunden mit dem darauf gestützten Befehl des Ministeriums an 
alle Beamten, schlechterdings keine Mitteilungen an einzelne Mitglieder der 
Ständeversammlung zu machen: war jene Verfassungsvorschrift rechtlich nur 
eine doktrinäre Folgeziehung aus der Gewaltenteilungstheorie, so war diese 
Ministerialverfügung eine politisch einseitige Ausnutzung der Beamtendis- 
ziplin zur Lahmlegung der parlamentarischen Verwaltungskontrolle Ob 
zu den rein technischen, auf mangelnder Erfahrung beruhenden, Unvoll- 
kommenheiten der Verfassung auch die selbstverständliche Verwendung des 
doch erst mit dem Beginn einer konstitutionellen Staatsordnung seinen 
spezifischen Wert erhaltenden Begriffes des „Gesetzes* gehört, mag hier 
dahingestellt bleiben, denn es ist fraglich, ob jene Selbstverständlichkeit 
nicht doch damals — angesichts der allgemeinen konstitutionellen Auffas- 
sungen — das Richtige war, und die Schwierigkeiten, die besonders in 
der preußischen Staatsrechtslehre eine Rolle spielen, nicht überhaupt erst 
später in die Frage hineingetragen worden sind. Im hessischen Staaterecht 
ist für die Abgrenzung zwischen formeller Gesetzgebung und landesherr- 
lichem Verordnungsrecht von Bedeutung außer jener allgemeinen Frage 
nach dem Begriff „Gesetz“ die besondere, nach den Begriffen der „Voll- 
streckung und Handhabung“ der Gesetze, die nach Art. 75 der Verfassung 
für das landesherrliche Verordnungsrecht bestimmend ist. Für die Aus- 
legung dieser letzteren Begriffe wäre mı. E. mit einer mehr rechtshisto- 
rischen Untersuchung vielleicht manches zu gewinnen gewesen, jedenfalls 
aber hätte eine solche Untersuchung für die Geschichte des staatsrecht- 
lichen Denkens auf die Spur höchst interessanter Zusammenhänge geführt. 
Der Begriff der „Vollstreckung und Handhabung“ stellt sich nämlich dar 
als eine Mischung aus gedanklichen Elementen der konstitutionellen Theorie 
einerseits und des älteren positiven deutschen Staatserechts andererseits. 
Den damals herrschenden liberalen Staatsrechtstheorien entnommen ist. der 
Begriff der „Vollstreckung“ der Gesetze: ihre Uebertragung an den Landes- 
herrn ist die Anerkennung des pouvoir executif im Sinne der Gewalten- 
trennungstheorie. Der Begriff der „Handhabung“ hingegen entstammt dem 
alten deutschen Staatsrechte.e. Das „Handhaben“ der Gesetze wird in den 
Wahlkapitulationen der deutschen Kaiser gleichbedeutend gebraucht mit
	        
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