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Politik und setzte sich damit je nach Lage des Falles in Wider-
spruch mit den „Grundlagen der bestehenden Verfassungs- und
Rechtsordnung“. Dies würde z. B. auch dann der Fall sein, wenn
der Beamte im Landtag erklärte, seine Zustimmung zu einem
Etatposten nur unter der Bedingung zu geben, daß das betreffende
Institut nur mit Lehrkräften einer bestimmten Konfession besetzt
werde (Verstoß gegen Tit. VII $ 9 der B. V.-U. und gegen das
RG. vom 3. Juli 1869 betreffend die Gleichberechtigung der Kon-
fessionen usw.) "2,
Das bayerische Recht läßt aus dem Grunde rechtmäßiger
Ausübung politischer und ähnlicher Rechte auch keine „dienst-
liche Maßregeln“ zu.
Versetzung auf eine andere Stelle gemäß Art. 9 des Be-
amtengesetzes kann zwar aus beliebigen Gründen des Dienstes
geschehen. Entscheidend soll aber nur das dienstliche Interesse
sein. Das rechtmäßige politische Auftreten des Beamten für sich
allein kann also einen Grund dafür nicht bilden. Für die Ver-
setzung in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand gibt das
Gesetz die zulässigen Gründe ausschließend an (Art. 38, 48).
Die reehtmäßige Ausübung politischer Rechte befindet sich nicht
unter ihnen. Das Gesetz gestattet unter anderm die Versetzung
in den Ruhestand in der Form, „wenn ohne sein (des Beamten)
Verschulden Umstände vorliegen, durch die seine amtliche Wirk-
samkeit auch auf einer anderen Stelle nicht bloß vorübergehend
gestört wäre.“ Das rechtmäßige politische Auftreten des Beamten
kann solche Umstände im Gefolge haben, für sich allein ist es
aber als Versetzungsgrund nie anzusehen.
Das Gesagte gilt für alle unwiderruflich angestellten Beamten.
Widerruflich angestellte Beamte können zwar jederzeit ohne dis-
ziplinäres Verfahren entlassen werden. Nachteile des Verschul-
ı2 Vgl. die bedeutsamen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung
& 354 Abs. IV und 8 362 Abs. II. Das bier ausdrücklich Angeordnete hat im
Staatsdienst selbstverständlich entsprechende Geltung.