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gewonnen wäre, mehr gedient gewesen ; denn den, positiven Gesetzesstofl
kann ihr eine solche Darstellung doch nicht in der Vollständigkeit und
Handlichkeit darbieten, wie die ihr allein dienenden Sammelwerke. $
wäre, um nur ein Beirpiel herauszugreifen, auch der Praxis mit einer prin-
zipiellen Erörterung der Grenzen der Polizeigewalt ebenso gedient gewesen.
wie der Lehre vom gemeinen deutschen Verwaltungsrecht. Hier lag die
Frage klar zutage: bedeuten die Vorschriften der Art. 66 KPO. und 1%
StO., auf deren wesentliche Identität mit $ 10 II. 17 ALR. und den ent-
sprechenden Bestimmungen des französischen Rechts inzwischen auch Rosız
(WBSt. u. VerwR. III, 106) hingewiesen hat, dieselbe begriffliche Beschränkung
der Polizeigewalt wie die in Preußen geltende, wesentlich durch den Gegen-
satz zur „ Wohlfahrtspolizei* bestimmte, die nach ANSCHÜOTZ'‘, FLEINKBS und
meiner Ansicht (neuerdings auch Thüring. OVG. 1918, Blätter f. Rechtspflege
i. Thüringen und Anhalt 1913 S. 285) auf einem in allen deutschen
Staaten geltenden Rechtsgrundsatze beruht, Es muß jedoch bemerkt wer-
den, daß sowohl in dieser Frage wie in der oben erörterten des großherzog-
lichen Aufsichtsrechts die Bearbeitung VAN CALKERs einen großen Fort-
schritt bedeutet gegen die frühere CosAoks insofern, als für jene derartige
Fragen überhaupt noch nicht existierten. — Bei der Darstellung der ver-
waltungsrechtlichen Einzelmaterien wäre m. E. die Hervorhebung solcher.
die allgemeineres Interesse in Anspruch nehmen, aus der Masse der übrigen
nicht schädlich gewesen. So wäre, um es auch hier an nur einem Beispiele
genügen zu lassen, dem Interesse der Oeffentlichkeit gedient gewesen, wenn
Verf. in die rechtlichen Fragen, auf die vor einiger Zeit durch die die
Mainzer Polizeiverwaltung betreffenden Prozesse (Ueber den sachlichen Zu-
sammenhang jenes Rechtsstreites mit auf weit abseits aller Sensation liegen-
den tiefen Problemen des Staatsrechts und der Verwaltungslehre vgl. meine
Bemerkungen PırVBl. XXXIII, 704 f.) die Aufmerksamkeit der ganzen deut-
schen Oeftentlichkeit gelenkt wurde, einige Klarbeit zu bringen versucht
hätte. Nicht nur wäre da sehr wichtig gewesen die Frage, ob die Sittlichkeit
an sich und als solche, oder auch nur die sog. „Öffentliche Sittlichkeit“ ein Ge-
genstand der Polizei sein kann (vgl. dazu meine „Polizei und Prostitution* 1911.
47 ff.; sondern auch ein Eingehen auf die heute öffentlich so viel — aber unter
zu geringer Anteilnahme der Juristen — diskutierte Frage der Berechtigung
der reglementierenden Prostitutionspolizei wäre m. E. nicht zu vermeiden
gewesen; baben doch gerade im vergangenen Jahre die Verhandlungen der
„ Vereinigung für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie im Großberzogtum
Hessen“ über die Prostitutionsfrage (vgl. BALSER in der „Klinik für psychische
und nervöse Krankheiten*® Bd. VIII, Heft 3) bewiesen, welches Interesse diese
speziell für die hessische Oeffentlichkeit hat. Staatsrechtlich wäre insbe-
sondere für Hessen die Frage zu erörtern gewesen, ob das reichsgesetzliche
Verbot der Kuppelei durch Polizeierlaubnis für Bordelle unwirksam ge
macht werden kann, wie neuerdings FLEINER im Gegensatz za der auf ein