Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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einem wesenlosen „groupement de services publics assures et contröles 
par les gouvernants* geworden. 
Die Ablehnung des Begriffes der Staatspersönlichkeit und der Staats- 
gewalt und seine starke Betonung der öffentlichen Dienste führt D. dazu, 
in seinem V. Kapitel, betitelt „A’acte administratif* den Verwaltungsakt 
nicht als Hoheitsakt, sondern lediglich als Tun eines Beamten zu um- 
schreiben, der an die Spitze eines öffentlichen Dienstes gestellt ist. Die 
seit Laferriere in der französischen Theorie und Judikatur übliche Unter- 
scheidung zwischen actes de gestion und actes d’administration verwirft 
der Verfasser. Um dem unzweifelhaft vorhandenen Unterschiede in den 
Verwaltungsakten gerecht zu werden, finden wir, wenn auch nicht an 
Stelle, so doch statt der beseitigten Begriffe zwei neue: Verwaltungsakte 
mit juristischem Charakter und rein nackte Verwaltungstätigkeiten. Schaf- 
ten die ersteren (und nur diese) eine „situation juridique subjective” in 
dem Sinne, wie sie Du6UIT in seinen früheren Arbeiten formuliert hat, 
mit der Wirkung, daß aus ihnen eine Verpflichtung des einzelnen oder der 
Verwaltung entspringt, so betreffen letztere lediglich die Durchführung der 
Verwaltungsaufgaben des in Frage stehenden Dienstes (8. 161 ff... Von 
besonderem Interesse sind die Ausführungen D.s über die Verwaltungsge- 
richtsbarkeit. Ihr weist er, unter Verwerfung aller Theorien und insbe- 
sondere derer, die auf den Ursprung des Streites abstellt, alle Prozesse zu, 
bei denen es sich um irgend eine Frage handelt, bei denen ein öffent- 
licher Dienst in Betracht kommt. Folgerichtig kommt er dabei zu dem 
in der Praxis durch die französische verwaltungsgerichtliche Judikatur ge- 
stützten Resultat: „qu’ils soient exploites directement par les agents de 
’Etat ou qu’ils soient regionalises, decentralises, patrimonialises, les ser- 
vices presentent toujours les m&mes caracteres essentiels; il n’y a donc 
aucune raison de faire une distinction au point de vue de la competence.*® 
Der Verwaltungsgerichtsbarkeit war das VI. Kapitel gewidmet, das zu- 
sammen mit dem VII., das von der Verantwortlichkeit handelt, zu dem 
Interessantesten gehört, was Dusvıt jemals geschrieben hat. War das 
Verwaltungsstreitverfahren früher lediglich subjektiv in dem Sinn. 
daß das Bestehen eines subjektiven Rechtes der Verwaltung oder des von 
ihr in seinen angeblichen Rechten Verletzten in Frage kam und daß jeder 
Rechtsstreit notwendig mit einer Verurteilung enden mußte, so zeigt der 
moderne französische Verwaltungsprozeß (denn nur von dem 
französischen handelt DuauıT) neben dem alten recours ordinaire noch 
den — im Organisationsgesetz des Staatsrats ausdrücklich anerkannten — 
recours pour exc&s de pouvoir. Kann und kommt es bei ersterem stets zu 
einer Verurteilung, so will der letztere lediglich einen Verwaltungsakt 
wegen exc&s de pouvoir wieder aus der Welt schaffen, die Fest- 
stellung treffen, daß ein Verwaltungsakt eine Rechtsvorschrift verletzt hat. 
Handelt es sich hier lediglich um eine Frage des objektiven Rechtes, die
	        
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