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einem wesenlosen „groupement de services publics assures et contröles
par les gouvernants* geworden.
Die Ablehnung des Begriffes der Staatspersönlichkeit und der Staats-
gewalt und seine starke Betonung der öffentlichen Dienste führt D. dazu,
in seinem V. Kapitel, betitelt „A’acte administratif* den Verwaltungsakt
nicht als Hoheitsakt, sondern lediglich als Tun eines Beamten zu um-
schreiben, der an die Spitze eines öffentlichen Dienstes gestellt ist. Die
seit Laferriere in der französischen Theorie und Judikatur übliche Unter-
scheidung zwischen actes de gestion und actes d’administration verwirft
der Verfasser. Um dem unzweifelhaft vorhandenen Unterschiede in den
Verwaltungsakten gerecht zu werden, finden wir, wenn auch nicht an
Stelle, so doch statt der beseitigten Begriffe zwei neue: Verwaltungsakte
mit juristischem Charakter und rein nackte Verwaltungstätigkeiten. Schaf-
ten die ersteren (und nur diese) eine „situation juridique subjective” in
dem Sinne, wie sie Du6UIT in seinen früheren Arbeiten formuliert hat,
mit der Wirkung, daß aus ihnen eine Verpflichtung des einzelnen oder der
Verwaltung entspringt, so betreffen letztere lediglich die Durchführung der
Verwaltungsaufgaben des in Frage stehenden Dienstes (8. 161 ff... Von
besonderem Interesse sind die Ausführungen D.s über die Verwaltungsge-
richtsbarkeit. Ihr weist er, unter Verwerfung aller Theorien und insbe-
sondere derer, die auf den Ursprung des Streites abstellt, alle Prozesse zu,
bei denen es sich um irgend eine Frage handelt, bei denen ein öffent-
licher Dienst in Betracht kommt. Folgerichtig kommt er dabei zu dem
in der Praxis durch die französische verwaltungsgerichtliche Judikatur ge-
stützten Resultat: „qu’ils soient exploites directement par les agents de
’Etat ou qu’ils soient regionalises, decentralises, patrimonialises, les ser-
vices presentent toujours les m&mes caracteres essentiels; il n’y a donc
aucune raison de faire une distinction au point de vue de la competence.*®
Der Verwaltungsgerichtsbarkeit war das VI. Kapitel gewidmet, das zu-
sammen mit dem VII., das von der Verantwortlichkeit handelt, zu dem
Interessantesten gehört, was Dusvıt jemals geschrieben hat. War das
Verwaltungsstreitverfahren früher lediglich subjektiv in dem Sinn.
daß das Bestehen eines subjektiven Rechtes der Verwaltung oder des von
ihr in seinen angeblichen Rechten Verletzten in Frage kam und daß jeder
Rechtsstreit notwendig mit einer Verurteilung enden mußte, so zeigt der
moderne französische Verwaltungsprozeß (denn nur von dem
französischen handelt DuauıT) neben dem alten recours ordinaire noch
den — im Organisationsgesetz des Staatsrats ausdrücklich anerkannten —
recours pour exc&s de pouvoir. Kann und kommt es bei ersterem stets zu
einer Verurteilung, so will der letztere lediglich einen Verwaltungsakt
wegen exc&s de pouvoir wieder aus der Welt schaffen, die Fest-
stellung treffen, daß ein Verwaltungsakt eine Rechtsvorschrift verletzt hat.
Handelt es sich hier lediglich um eine Frage des objektiven Rechtes, die