Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Parlamenten, dem Gesetzgeber, die Pflicht zur Entschädigung der durch 
ein Gesetz Betroffenen auferlegt — eine Auffassung, die, soweit nicht ein 
Gesetz (wie häufig in der Frage von Expropriationen) ausdrücklich eine 
Entschädigung vorsieht, entschieden unzutreffend ist. Durchaus richtig 
war es daher vom staatsrechtlichen Standpunkt aus sowohl, wenn 
die Schweiz den durch das Absyntverbot des Gesetzes vom 24. Juni 1910 
Betroffenen eine Entschädigung nur „aus Gründen der Billigkeit‘ 
zuerkannte, wie auch, wenn Italien 1911 das Versicherungswesen ohne 
Entschädigung der Versicherer zum Monopol erklärt hat. Daß hier, wie 
in dem Fall, wo durch ein Gesetz ein Betrieb lahmgelegt wird, und unter 
ähnlichen Verhältnissen eine Entschädigung moralisch geboten erscheint. 
ist unzweifelhaft, doch geht es keinesfalls an, desbalb eine Ersatzpflicht 
des Staates zu behaupten, wenn in dem einen oder andern Fall eine Summe 
zur Entschädigung des allerdings durch den Gesetzgeber verursachten 
Nachteils gezahlt worden ist. Und mag es auch dnrchaus zu billigen sein. 
wenigstens dann, wenn irgend ein Vorteil für den Staat mit dem Schaden 
verbunden ist, der Dritten zugefügt wird, nach dem Prinzip der Vorteils- 
ausgleichung angemessene Entschädigung zu gewähren. Ein allgemeiner 
Rechts satz dieses Inhalts existiert bislang nicht "%. 
Richtig erkennt Dvavır an, daß eine Entschädigungspflicht in all den 
Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein gerichtliches Urteil in Frage steht, 
wobei jedoch hier eine Ausnahme bei der Aufhebung des Urteils seit einem 
Gesetz von 1905 besteht. Daß darüber hinaus eine Schadensersatzpflicht 
auch dann gegeben sein sollte, wenn es sich nicht um Urteile, sondern um 
Verhaftungen, Haussuchungen und ähnliche Sachlagen handelt, in denen 
das französische Recht bislang keine Entschädigung gewährt, fordert Dusvırt 
mit Recht. 
Im wesentlichen nur in den Grundzügen und nur da etwas ausführ- 
licher, wo es sich, wie zuletzt, um Fragen handelt, die aus irgend einer 
Ursache ein ganz besonderes Interesse beanspruchen, habe ich den Inhalt 
des Duvotiıtschen Werkes aufzuzeigen gesucht. Was es vor allem aur- 
zeichnet, ist die ausgeprägte Originalität, der bewundernswerte Scharfsinn 
bei der Durchführung neuer Ideen und die niemals versagende Folgerich- 
tigkeit, mit der DucvıtT die Schlüsse aus seinen Prämissen zieht. Und 
12 Gibt es wirklich keinen Unterschied zwischen „l’equite et le droit”* 
Ich verstehe es nicht, wenn D. sich S. 257 dahin äußert: „Nous n'avons 
jJamais compris cette opposition que l’on pretend etablis autre l’equite et 
le droit et la solution vraie en equite... Ca qui n'est pratique ni equi- 
table n’est pas juridique. Le droit est la r&gle inspiree par un sen- 
timent d’“quite et venant repondre & un besoin pratique. Il est cela, il 
n'est que cela et une regle qui n'est pas cela, n'est pas un regle 
de droit.“
	        
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