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dens aber, welche das Gesetz in Art. 8 Abs. II S. 3 androht,
können auch sie nicht treffen, wenn die Entlassung etwa nur aus
Gründen ihrer politischen Meinungskundgebung erfolgt.
III. Die aus den Nebenpflichten der Dienstpflicht
folgenden Beschränkungen.
Das Beamtengesetz enhält gewisse Verbote, die au sich schon
in der Dienstpflicht eingeschlossen sind. Dadurch soll das Ver-
bot dienstschädigender Aeußerungen nicht etwa eingeschränkt,
sondern nur näher bestimmt werden. Teils handelt es sich um
schärfere Fassung und Abgrenzung bestimmter Fälle, um dadurch
den Rechtsschutz sowohl des Amtes und Staates als auch des
Beamten zu erhöhen, teils ist auf gewisse Unterlassungen ein be-
sonderer Ton gelegt oder eine besondere Behandlung im Ver-
fahren ermöglicht wie bei der Erlaubniserteilung nach Art. 15, 18
Abs. III, dem Ausschluß der Ordnungsstrafe nach Art. 16, 118
Satz 2, der besonderen Verbotsverfügung nach Art. 14.
In irgend einem nahen Zusammenhang stehen aber alle diese
Sonderverbote mit der in der Dienstpflicht enthaltenen Arbeits-
und Treupflicht.
So können Nebengeschäfte oder Nebenämter von der ge-
wissenhaften Erfüllung der Dienstgeschäfte abhalten oder geradezu
den Amtsinteressen entgegenlaufen. Es kann die Mitteilung von
Gegenständen des Amtswissens das Amt schädigen, durch Erstat-
tung von Gutachten aus dem Kreis der amtlichen Berufskenntnisse
kann die Unbefangenheit des Beamten gestört werden, die Be-
teiligung des Beamten an gewissen Vereinen kann ihn in Wider-
spruch mit seinen Amtspflichten bringen. Ueberall ist ferner der
dienstliche Gehorsam nur eine durch das Verhältnis der dienst-
liehen Ueber- und Unterordnung gegebene, formale Seite der
Dienstpflicht. In all diesen Beziehungen hat das Gesetz besondere
Pflichten angeordnet. Wir nennen sie Nebenpflichten der
Dienstpflicht.