— 34 —
barkeit geführt, doch behandeln diese ausnahmslos — sei es lehrbuchartig,
sei es kommentatorisch — die Ergebnisse der beiden Haager Konferenzen
von 1899 und 1907, an deren Darstellung dann meist Reformvorschläge im
Hinblick auf die 8. Haager Konferenz angeknüpft werden: An einer zusam-
menhängenden, das ganze System der Schiedsgerichtsbarkeit zu einem ein-
zigen Guß schmiedenden kritischen Darstellung des Gewordenen mit Au-
blicken auf das, was man von der nächsten Zukunft erwarten soll und er-
warten kann, hat es bislang gefehlt. Und doch bedurfte es unbedingt eines
solchen Werkes, nachdem die hervorragenden Publikationen von ROUARD DE
CARD, MERIGHNAC, REVON u. a., die alle aus der Zeit vor der ersten Kon-
ferenz stammen, durch die Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit längst
überholt und in wichtigen Parteien veraltet waren?. Um so mehr muß es
die gesamte Völkerrechtswissenschaft STIER-SOMLO als ganz beson
deres Verdienst anrechnen, daß er der „Darstellung der Schiedsgerichts-
barkeit inihrem ganzen Umfange* in seinem Handbuch einen ver-
hältnismäßig ® breiten Raum * zur Verfügung gestellt und für ihre Bear-
beitung gerade den Mann gewonnen hat, der, gleich hervorragend als Theo-
retiker wie als Praktiker der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit wie
kein anderer berufen war, der Wissenschaft ein Standard-work über die
schwierige und weitschichtige Materie zu schenken, und der bereits vor
dem Erscheinen des hier zu besprechenden Werkes einzelne Fragen aus
dem Gebiete der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zur Darstellung ge-
bracht hatte, die als epochemachend bezeichnet werden müssen. Ich denke
an seinen Aufsatz: „über isolierte und institutionelle Schiedsgerichte* im
Jahrbuch des öffentlichen Rechts (1912, S. 76 ff.), seine brillante Uebersicht
über die Schiedsgerichtsbarkeit im Staatslexikon (1912, Bd. II, S. 1415 ff.)
und sein Buch „die Rechtskraft internationaler Schiedssprüche* (1913). das
nur wenige Monate vor seiner Gesamtdarstellung erschienen ist. Deren
Einleitung bilden Erörterungen über die Schiedsgerichtsbarkeit überhaupt.
die, wie jetzt historisch unantastbar feststeht, als selbstgewählte.
auf freiwillige Unterwerfung der Streitteile beruhende Streit-
entscheidung von jeher anerkannt worden, und die somit stets Vorstufe
auf dem Wege zur ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Richtern, deren Be-
rufung nicht vom Willen der Parteien abhing, gewesen ist. Waren es in
jenen Anfüngen Private, die ihre Streitigkeiten Richtern ihrer Wahl an-
vertrauten, so sind es heute im internationalen Schiedsgericht Staaten und
— das betont LAmMAscH mit vollem Recht mit aller Schärfe — stets und
? Sie bilden gleichwohl unentbehrliches Rüstzeug für den, der sich
eingehend mit internationaler Schiedsgerichtsbarkeit zu beschäftigen hat.
® Verhältuismäßig im Hinblick auf die Natur des Handbuchs, die eine
gewisse Beschränkung und Zusammenfassung verlangt.
* Das Werk umfaßt 239 Seiten.