Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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und Großbritannien. Hier kann es ebenso streitig werden, ob eine Frage 
eine solche juristischen Charakters sei, wie in bezug auf einen Vertrag 
den das Deutsche Reich mit 43 Staaten abschließen würde.“ 
Was nun die Fragen der Klauseln selbst anlangt, so bin ich mit Lax- 
MASCH für die Beibehaltung der richtig !° verstandenen — Ehren- wie der 
Interessenklausel*!. Alle weiteren Einschränkungen hingegen, insbesondere 
eine besondere Erwähnung der Unabhängigkeit und Integrität, sind über- 
flüssig und sollten in zukünftigen Verträgen besser keine Aufnahme finden. 
Bekanntlich !? ist der obligatorische Weltschiedsgerichtsvertrag an dem — 
wie schon hervorgehoben —, bis auf den heutigen Tag nicht beseitigten 
Widerstand des Deutschen Reiches im Jahre 1907 gescheitert. Doch hat 
man — wie LAMMASCH aufzeigt — in der Porterkonvention wie in den 
Prisenhofabkommen die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit und zwar 
unter Ausschluß der Fälle, die die nationale Ehre oder Lebensinteressen 
berühren, beschlossen. Dabei ist die Stellung LAMMAscHs gegen die Frage 
hervorzuheben, ob der zukünftige Prisenhof Gericht oder Schiedsgericht 
sein wird. Es dürfte unbedingt dem Verfasser zuzustimmen sein, wenn er 
sich für die letztere Alternative entscheidet; denn wie bei dem sonstigen 
Schiedsgericht, so beruht auch die Kompetenz des Oberprisengerichtes auf 
dem kündbaren Vertragswillen der Parteien. 
Daß in der Frage des Obligatoriums LAMMASCH de conventione ferenda 
— wie auch der Referent seines Buches — für die Anlage des bekannten 
Tableaus eintritt, verdient besonders angemerkt zu werden. 
War das 5. Hauptstück der institutionellen Schiedagerichtsbarkeit ge 
widmet, so behandelt L. im 6. das Kompromiß, d. h. den Vertrag, den 
das isolierte Schiedsgericht schafft, und der allein auf den Namen Kom- 
promiß Anspruch erheben darf. Denn, wie schon Max HUBER'? seinerzeit 
betont, handelt es sich, wenn auf Grund eines vorhergehenden (also eines 
institutionellen) Schiedsgerichtsvertrags gewisse dort nicht geregelte Punkte 
(2. B. die Bestellung der Richter, Fristen usw.) festgesetzt werden, nicht 
um einen neuen Vertrag, sondern nur um eine Ergänzung des „Grund'- 
vertrags, um einen prozessualen Schritt; daher der Name uneigentliche: 
Kompromiß. Was nun seinen Inhalt anbelangt, so hebt hier LAMMASCH 
1 Verl. LAMMASCH S. 71 unten, S. 72. 
"t Damit wird auch die — durch die bekannte unzutreffende Auffassung 
von ZORN und PoHL, die Interessenklausel müsse auch da subintellegiert 
werden, wo sie fehle — drohende Gefahr eines vertrags- und somit (pacta 
enim sunt servanda!) völkerrechtswidrigen Tun des Staates, der sein Inter- 
esse bedroht glaubt, verhütet. 
2 Vergl. dazu auch meine „Internationale Schiedsgerichtsbarkeit‘ 
Ss. 31 ff. 
3 Jahrbuch d. ö. R. II 505 ft.
	        
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