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und Großbritannien. Hier kann es ebenso streitig werden, ob eine Frage
eine solche juristischen Charakters sei, wie in bezug auf einen Vertrag
den das Deutsche Reich mit 43 Staaten abschließen würde.“
Was nun die Fragen der Klauseln selbst anlangt, so bin ich mit Lax-
MASCH für die Beibehaltung der richtig !° verstandenen — Ehren- wie der
Interessenklausel*!. Alle weiteren Einschränkungen hingegen, insbesondere
eine besondere Erwähnung der Unabhängigkeit und Integrität, sind über-
flüssig und sollten in zukünftigen Verträgen besser keine Aufnahme finden.
Bekanntlich !? ist der obligatorische Weltschiedsgerichtsvertrag an dem —
wie schon hervorgehoben —, bis auf den heutigen Tag nicht beseitigten
Widerstand des Deutschen Reiches im Jahre 1907 gescheitert. Doch hat
man — wie LAMMASCH aufzeigt — in der Porterkonvention wie in den
Prisenhofabkommen die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit und zwar
unter Ausschluß der Fälle, die die nationale Ehre oder Lebensinteressen
berühren, beschlossen. Dabei ist die Stellung LAMMAscHs gegen die Frage
hervorzuheben, ob der zukünftige Prisenhof Gericht oder Schiedsgericht
sein wird. Es dürfte unbedingt dem Verfasser zuzustimmen sein, wenn er
sich für die letztere Alternative entscheidet; denn wie bei dem sonstigen
Schiedsgericht, so beruht auch die Kompetenz des Oberprisengerichtes auf
dem kündbaren Vertragswillen der Parteien.
Daß in der Frage des Obligatoriums LAMMASCH de conventione ferenda
— wie auch der Referent seines Buches — für die Anlage des bekannten
Tableaus eintritt, verdient besonders angemerkt zu werden.
War das 5. Hauptstück der institutionellen Schiedagerichtsbarkeit ge
widmet, so behandelt L. im 6. das Kompromiß, d. h. den Vertrag, den
das isolierte Schiedsgericht schafft, und der allein auf den Namen Kom-
promiß Anspruch erheben darf. Denn, wie schon Max HUBER'? seinerzeit
betont, handelt es sich, wenn auf Grund eines vorhergehenden (also eines
institutionellen) Schiedsgerichtsvertrags gewisse dort nicht geregelte Punkte
(2. B. die Bestellung der Richter, Fristen usw.) festgesetzt werden, nicht
um einen neuen Vertrag, sondern nur um eine Ergänzung des „Grund'-
vertrags, um einen prozessualen Schritt; daher der Name uneigentliche:
Kompromiß. Was nun seinen Inhalt anbelangt, so hebt hier LAMMASCH
1 Verl. LAMMASCH S. 71 unten, S. 72.
"t Damit wird auch die — durch die bekannte unzutreffende Auffassung
von ZORN und PoHL, die Interessenklausel müsse auch da subintellegiert
werden, wo sie fehle — drohende Gefahr eines vertrags- und somit (pacta
enim sunt servanda!) völkerrechtswidrigen Tun des Staates, der sein Inter-
esse bedroht glaubt, verhütet.
2 Vergl. dazu auch meine „Internationale Schiedsgerichtsbarkeit‘
Ss. 31 ff.
3 Jahrbuch d. ö. R. II 505 ft.