Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Daneben aber hat das Gesetz noch ein allgemeines Verhaltens- 
gebot aufgestellt, welches über den Interessenkreis der Dienst- 
pflicht weit hinausgreift und deshalb besonders zu würdigen ist: 
es ist die im selben Art. 11 angeordnete allgemeine Verhal- 
tenspflicht. 
1. Nebenämter und Nebengeschäfte. 
In Zusammenhang mit der Dienstpflicht stehen die Be- 
schränkung und das teilweise Verbot der Uebernahme von Neben- 
ämtern und Nebengeschäften (BG. Art. 18). '°. 
Das Gesetz gestattet die Uebernahme solcher Funktionen nur, 
soweit dieselben mit der gewissenhaften Erfüllung der Pflichten 
und mit der Achtung, die der Beruf des Beamten erfordert, ver- 
einbar ist (Art. 18 Abs. I)'. Es verlangt Erlaubnis der zu- 
ständigen Dienstbehörde, wenn damit eine Entlohnung verbunden 
ist und es gestattet, die erteilte Erlaubnis jederzeit zurückzu- 
nehmen. Zu gewissen Nebengeschäften darf die Erlaubnis nicht 
erteilt werden, wenn mit der Tätigkeit unmittelbar oder mittel- 
bar ein Gewinn oder eine Entlohnung verbunden ist. Dies gilt 
bei Beteiligung an der Errichtung einer auf Gewinn gerichteten Ge- 
sellschaft als Gründer und beim Eintritt in den Vorstand, Aufsichts- 
oder Verwaltungsrat einer solchen Gesellschaft (Art. 18 Abs. III 
Ziff. 2, 3, Ab. IV)". Auch das Recht der Meinungsäußerung 
kann durch diese Beschränkungen und Verbote berührt werden, 
wenn das Nebenamt oder Nebengeschäft ein solches ist, daß es 
ganz oder zum Teil solche Aeußerungen fordert, z. B. die Re- 
daktion einer politischen Zeitung. 
Die Uebernahme eines Mandates zum Reichstag oder Land- 
tag fällt nicht unter die Vorschrift des Art. 18 und zwar weder 
13 Vgl. RBG. 8 16. 
14 Diese allgemeine Beschränkung fehlt im RBG., ist aber auch für das 
Reichsrecht als Folge der Dienstpflicht in Geltung. 
ı5 Im wesentlichen übereinstimmend mit RBÜG. $ 11.
	        
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