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Der Rechtsgang. Zeitschrift für das Recht aller Zweige der Justiz.
Herausgegeben von Prof. Dr. Johannes Nagler, Basel; Prof. Dr.
Friedrich Oetker, Würzburg ; Prof. Dr. Richard Schmidt, Freiburg
i. Br. und Prof. Dr. August Schoetensack, Würzburg. Jährlich ein
Band von 30 Bogen in 4 Heften. Mk. 18.—. Heft 1. Stuttgart
1913. Verlag von Ferdinand Enke.
Der Zweck der neuen Zeitschrift kommt in folgenden Sätzen zum Aus-
druck, mit denen die Herausgeber das erste Heft der Oeffentlichkeit über-
geben haben:
„Was aber feblt, ist ein literarisches Organ, geeignet, die inneren Zu-
sammenhänge zwischen den sämtlichen Zweigen der Justiz zu beleuchten.
Gegenüber jenen vielfach gefühlsmäßig inspirierten und deshalb einseitig
tendenziös gerichteten Reformbestrebungen kommt es darauf an, die Ge-
danken mit Energie herauszuheben, in denen sich die verschiedenen Er-
scheinungsformen der Rechtspflege untereinander berühren und unter-
stätzen.*
‚Dem Verfahrensrechte insbesondere ist die Einsicht vonnöten, daß
Zivilprozeß, Strafprozeß, Verwaltungsrechtspflege, Konkursverfabren und
freiwillige Gerichtsbarkeit aus einem Stamme erwachsen sind und nur eine
allgemeine Verfahrenswissenschaft den Zweiglehren eine wahrhaft frucht-
bringende Entwicklung zu geben vermag.“
„Unser Absehen ist dabei in erster Linie darauf gerichtet, allmählich
durch fortlaufende Abhandlungen berufener Theoretiker wie Praktiker die
prinzipiellen Hauptfragen der allgemeinen Verfahrenslehre, des Zivilprozeß-
rechts und des Konkursrechts, des Strafprozesses und des Verwaltungs-
streitverfahrens kritisch beleuchten lassen. In zweiter Linie werden wir
auch Berichte über den Stand der wissenschaftlichen Literatur, der Judi-
katur und der ausländischen Gesetzgebung bringen, aber, um den Wust
des Referats- und Rezensionswesens nicht zu steigern, in der Weise, daß
über größere Partien des Prozeßrechtsstoffs zusammenfassende und mehr
übersichtlich orientierende Berichte geboten werden.“
Im ersten Heft fordert BınpınGg in einer Abhandlung: „Das objektive
Recht: Maß, Mittel und Fehlbetrag seiner Verwirklichung“ die Herausbil-
dung eines formellen Rechtes zur Verwirklichung der großen Anzahl heute
noch klagloser Rechte auf dem Gebiete des Öffentlichen, insbesondere des
Staatsrechtes. OETKER bespricht mit gewohnter Meisterschaft: „Strafent-
scheidungen unter Verletzung des ne bis in idem und ihre Bekämpfung
durch} außerordentliche Nichtigkeitsbeschwerde.* ScHMIDT bekundet in
einem Aufsatz: „Die Arbeitsorganisation der deutschen Richter“, daß auch
der Theoretiker die Bedeutung des deutschen Richterbundes für die Rechts-
entwicklung zu würdigen weiß. NAGLER legt ausführlich die allseitige
Verwendbarkeit des formellen Parteibegriffes im Zivil- und Strafverfahren
dar. SCHORTENSACK tritt in einer kurzen Abhandlung über den Entwurf