Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Der Rechtsgang. Zeitschrift für das Recht aller Zweige der Justiz. 
Herausgegeben von Prof. Dr. Johannes Nagler, Basel; Prof. Dr. 
Friedrich Oetker, Würzburg ; Prof. Dr. Richard Schmidt, Freiburg 
i. Br. und Prof. Dr. August Schoetensack, Würzburg. Jährlich ein 
Band von 30 Bogen in 4 Heften. Mk. 18.—. Heft 1. Stuttgart 
1913. Verlag von Ferdinand Enke. 
Der Zweck der neuen Zeitschrift kommt in folgenden Sätzen zum Aus- 
druck, mit denen die Herausgeber das erste Heft der Oeffentlichkeit über- 
geben haben: 
„Was aber feblt, ist ein literarisches Organ, geeignet, die inneren Zu- 
sammenhänge zwischen den sämtlichen Zweigen der Justiz zu beleuchten. 
Gegenüber jenen vielfach gefühlsmäßig inspirierten und deshalb einseitig 
tendenziös gerichteten Reformbestrebungen kommt es darauf an, die Ge- 
danken mit Energie herauszuheben, in denen sich die verschiedenen Er- 
scheinungsformen der Rechtspflege untereinander berühren und unter- 
stätzen.* 
‚Dem Verfahrensrechte insbesondere ist die Einsicht vonnöten, daß 
Zivilprozeß, Strafprozeß, Verwaltungsrechtspflege, Konkursverfabren und 
freiwillige Gerichtsbarkeit aus einem Stamme erwachsen sind und nur eine 
allgemeine Verfahrenswissenschaft den Zweiglehren eine wahrhaft frucht- 
bringende Entwicklung zu geben vermag.“ 
„Unser Absehen ist dabei in erster Linie darauf gerichtet, allmählich 
durch fortlaufende Abhandlungen berufener Theoretiker wie Praktiker die 
prinzipiellen Hauptfragen der allgemeinen Verfahrenslehre, des Zivilprozeß- 
rechts und des Konkursrechts, des Strafprozesses und des Verwaltungs- 
streitverfahrens kritisch beleuchten lassen. In zweiter Linie werden wir 
auch Berichte über den Stand der wissenschaftlichen Literatur, der Judi- 
katur und der ausländischen Gesetzgebung bringen, aber, um den Wust 
des Referats- und Rezensionswesens nicht zu steigern, in der Weise, daß 
über größere Partien des Prozeßrechtsstoffs zusammenfassende und mehr 
übersichtlich orientierende Berichte geboten werden.“ 
Im ersten Heft fordert BınpınGg in einer Abhandlung: „Das objektive 
Recht: Maß, Mittel und Fehlbetrag seiner Verwirklichung“ die Herausbil- 
dung eines formellen Rechtes zur Verwirklichung der großen Anzahl heute 
noch klagloser Rechte auf dem Gebiete des Öffentlichen, insbesondere des 
Staatsrechtes. OETKER bespricht mit gewohnter Meisterschaft: „Strafent- 
scheidungen unter Verletzung des ne bis in idem und ihre Bekämpfung 
durch} außerordentliche Nichtigkeitsbeschwerde.* ScHMIDT bekundet in 
einem Aufsatz: „Die Arbeitsorganisation der deutschen Richter“, daß auch 
der Theoretiker die Bedeutung des deutschen Richterbundes für die Rechts- 
entwicklung zu würdigen weiß. NAGLER legt ausführlich die allseitige 
Verwendbarkeit des formellen Parteibegriffes im Zivil- und Strafverfahren 
dar. SCHORTENSACK tritt in einer kurzen Abhandlung über den Entwurf
	        
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