Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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unter Abs. I noch unter Abs. III’°; wohl aber kann die Ueber- 
nahme eines Gemeindeamtes oder der Eintritt in ein gemeind- 
liches Kollegium einem Staatsbeamten nach Art. 18 versagt 
werden. 
Daß die Uebernahme literarischer Aufträge Beamten im all- 
gemeinen nach Art. 18 Abs. I versagt werden kann, ist nicht zu 
bezweifeln. Ist dies aber der Fall, dann ist für Beamte im all- 
gemeinen, wenn mit solchem „Nebengeschäft“ Entlohnung ver- 
bunden ist, auch die dienstliche Erlaubnis gemäß Art. 18 Abs. III 
Ziff. 2 erforderlich; denn Nebengeschäft im Sinne des Abs. I 
ist nichts anderes als im Sinne des Abs. III. Anders verhält es 
sich nur bei Beamten der Hochschulen, da literarische und künst- 
lerische Tätigkeit zu ihrem Beruf gehört "”. 
16 Dies war bisher unbestritten. Das neue Beamtengesetz hat darin 
auch nichts geändert. Eine Beschäftigung neben dem Amte begründet die 
Annahme solchen Mandates allerdings und die vollständige Erfüllung der 
Dienstpflicht ist für einen Beamten, der ein solches Mandat angenommen 
hat, nicht möglich. Der Anwendung des Art. 18 BG. stehen aber für den 
Reichstag Art. 21 der Reichsverfassung und für den bayerischen Landtag 
Art. 35 des bayerischen Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906 strikte ent- 
gegen. Beide Bestimmungen verbieten die Verweigerung des Urlaubs, wenn 
der gewählte Beamte die Wahl annimmt, Art. 21 der Reichsverfassung er- 
klärt sogar ausdrücklich die Erteilung eines Urlaubs für überflüssig. Das 
Verbot der Urlaubsverweigerung und vollends die von selbst eintretende 
Beurlaubung wären sinnlos, wenn die Uebernahme des Mandates durch 
Dienstbefehl untersagt oder die Niederlegung zugemutet werden könnte. 
Der Sinn der beiden Bestimmungen kann doch nur der sein, daß der Ur- 
laub deshalb nicht verweigert werden darf bzw. gar nicht erteilt zu werden 
braucht, damit der Beamte durch sein Amt an der Annahme des Mandats 
nicht gehindert werde. Aus demselben Grunde kann auch wegen Annahme 
solchen Mandats keine Dienstentlassung verfügt werden. Besonderes gilt 
nur für Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte der Militärverwaltung. Land- 
tagswahlgesetz Art. 35 S.2, RMilGes. $ 49 Abs. I. Von dieser bisher nicht 
angezweifelten Ansicht weichen neuerdings ohne Grund ab PIEPER, Reichs- 
beamtengesetz N. 4 zu $ 16 und M, Reınnı, Kommentar z. b. Beamten- 
gesetz S. 110 N. 1. Richtig A. ScHhusnze, Reichsbeasutengesetz N.1 zu $ 16. 
A, M. RrınoL 2.2.0. S.11l Nr. 4. Es läßt sich nicht behaupten, 
wie REINDL tut, daß das Malen, Bildhauen usw. der Professoren der Aka-
	        
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