Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Rechtsmaterie praktische Bedeutung, welche mittlerweile die Land- 
kriegsordnung der ersten und zweiten Haager Friedenskonferenz 
in dem dritten Abschnitt (Art. 42—56) ? geregelt hat °. 
Diese Artikel, welche in der allerdings nicht ratifizierten 
Brüsseler Deklaration von 1374, Art. 1—8, 36—39 und 40—42, 
ihr Vorbild haben, sind nach dem Ausspruch des russischen Be- 
vollmächtigten v. MARTENS „die bedeutsamsten Artikel“ des Land- 
kriegsrechts, die denn auch in Brüssel 1874 wie im Haag 1899 
lange und heftige Kämpfe zwischen den Vertretern der Militär- 
mächte und der Mittelstasten ausgelöst und gegen deren volle 
Tragweite sich die letzteren durch unmögliche Vorbehalte ebenso 
hartnäckig als erfolglos verwahrt haben *. 
Indem ich im folgenden die Artikel 42—56 v. Jahr 1907, 
die freilich in keiner Weise als eine erschöpfende Ordnung an- 
gesenen werden können, zugrunde lege, beabsichtige ich nicht, 
auf alle Einzelheiten des Besetzungsrechts einzugehen, sondern 
nur die Richtlinien festzulegen, welche die weitere Orientierung 
ermöglichen °, 
klassische Beispiel einer occupatio bellica geworden“ (SIOHEL, Die kriege- 
rische Besetzung feindlichen Staatsgebietes“ 1905, S. 174). Vgl. darüber 
vor allem das auf großer Quellenkenntnis beruhende und durch juristische 
Schärfe ausgezeichnete Buch von Epgar Loxunıng, „Die Verwaltung des 
Generalgouvernements im Eisaß* 1874. 
® Der Abschnitt ist überschrieben: „Militärische Gewalt auf besetztem 
feindlichen Gebiete“. 
9 Die Landkriegsordnung von 1907 ist das kaum veränderte Röglement 
der I. Haager Friedenskonferenz v. 1899. Es handelt sich beidemale um 
eine „Anlage“ („Annexe*) zum „Abkommen, betreffend die Gesetze und 
Gebräuche des Landkriegs*®. 
* Ueber Entstehung und Inhalt dieser Bestimmungen handelt ausführ- 
lich mein „Kriegsrecht der Haager Friedenskonferenz“ (II. Band meines 
Werkes „Die Haager Friedenskonferenz‘) S. 206— 340. 
5 J. KOHLER bemerkt in der deutschen Juristenzeitung (1. Nov. 1914 
Nr. 21—22 S. 1227): „Für die Verhältnisse des okkupierenden Staates sind 
teils in der Landkriegsordnung Bestimmungen gegeben, teils haben sich 
völkerrechtliche Grundsätze entwickelt, die aber, wie das ganze Völker-
	        
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