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Da ich nach Möglichkeit auf die im jetzigen Kriege ge-
sehaffenen Besetzungsverhältnisse Rücksicht nehme, diese sich aber
ım Fluß befinden, so bemerke ich, daß mein Schriftsatz am 15. No-
vember 1914 an den Verlag abgegangen ist.
Erster Teil.
Die grundsätzliche Stellung.
81.
Das Wesen der kriegerischen Besetzung.
I. Bei den Verhandlungen über die kriegerische Besetzung
auf der ersten Haager Friedenskonferenz war das Leitmotiv der
Minderheit: man kann die Tat der Besetzung nicht hindern, man
darf sie aber nicht zum Recht stempeln, d. h. aus ihr
keine Rechte herleiten. Die Seele der Opposition war der
belgische Staatsminister BEERNAERT, der die Besetzung in
in keiner Weise als Rechtstitel für Herrschaftsbefugnisse aner-
kennen wollte und daher in erster Linie die Streichung der Ar-
tikel 3—5 der Brüsseler Deklaration beantragte, im Ablehnungsfall
aber nur Rechtsschranken der Gewalt eingestellt sehen wollte.
In Wahrheit hat man jedoch nur die Wahl: entweder unbe-
schränkte Gewalt oder beschränktes Recht.
Die Entscheidung erfolgte im Geiste einer vernünftigen
Wirklichkeitspolitik und damit im Sinne der letzten Wahlmög-
lichkeit.
1. Die Konferenz lehnte den Antrag des belgischen Staats-
ministers auf Streichung der Artikel 3—5 in der rich-
tigen Erwägung ab, daß eine unbeschränkte Gewalt des Siegers
recht bis jetzt nur sehr teilweise zu einer festen juristischen Konstruktion
gelangt sind. Insbesondere ist das, was englische und französische Schrift-
steller in dieser Beziehung gebracht haben, völlig unbrauchbar: diese
Nationenhaben nicht juristisch konstruiertund können
nicht konstruieren.“
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