Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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nur ein tatsächliches Innehaben bedeutet, aber nichtsdestoweniger 
als Rechtsinstitut ausgebaut ist und ein wirkliches Rechtsver- 
hältnis darstellt, so gibt es — und das eben hat BEERNAERT be- 
stritten — auch ein Recht aus der Besetzung’, das 
aber weder privatrechtlicher, noch staatsrechtlicher, sondern 
völkerrechtlicher Art ist und sich nach Kriegsrecht bestimmt. 
Der Besetzungsvorgang läßt zwei aber auch nur Zwei! Elemente 
deutlich unterscheiden: der alte Herrscher ist gewichen und damit 
seine Autorität geschwunden °*; der Sieger ist vorgedrungen und 
hat seine Herrschaft begründet?®. Die Herrschaft des alten 
Souveräns ist aber nicht etwa für immer zerstört, sondern nur 
zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt. Sie ist andernteils aber 
auch wirklich suspendiert. Darüber herrscht heute in der Völker- 
rechtswissenschaft kein Zweifel, und die amerikanischen Kriegs- 
artikel von 1863 (Art. 3) wie die Brüsseler Deklaration von 1874 
(Art. 2) stellten es ausdrücklich fest. Auch BEERNAERT konnte 
sich dieser Erkenntnis nicht verschließen; aber er wollte über 
die Suspension in der Landkriegsordnung nichts gesagt sehen. 
Seine Begründung kam im wesentlichen darauf hinaus, man 
könne doch nicht verlangen, daß man sein eigenes Todesurteil 
im voraus unterschreibe. Das ist wieder die bereits abgelehnte 
Zurückführung des Besetzungsrechts auf die Konzession des be- 
setzten Staates. Nichtsdestoweniger kam die Konferenz diesen 
2° Aehnlich v. ULLMAnN, Völkerrecht 2. A. S. 495: „Mit jener Tat- 
sache sind aber rechtliche Verhältnisse verknüpft, innerhalb welcher die 
Interessen der Kriegführenden und der Bevölkerung des okkupierten Lan- 
desteils ihre Anerkennung und praktische Geltung finden‘. Vgl. auch 
v. Liszt, Völkerrecht 9. Aufl. S. 313. 
#1 Bray, De l’occupation militaire en temps de guerre 1884, S. 151, 
verlangt auch noch die Anerkennung der Besetzung durch die Bevölke- 
rung. Die Flebiscittheorie kann aber weder hier noch sonst als richtig 
anerkannt werden. 
22 Oxforder Manuel Art. 40: „l’ötat dont il releve a cesse en fait 
d’y exercer une autorite reguliere. 
8 A. a. O. „l’etat envahisseur se trouve ätre seul & maintenir l’ordre*.
	        
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