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2. Amtsverschwiegenheit.
Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit richtet sich in erster
Linie gegen die Mitteilung von Tatsachen, Urteile erfaßt sie nur,
insofern dadurch Tatsachen bekanntgegeben werden.
Diese Pflicht umfaßt nur das eigene amtliche oder durch
Beamte vermittelte fremdamtliche Wissen des Beamten, aber auch
dieses nicht im ganzen Umfang, sondern, wie das Gesetz (Art. 14)?
sich ausdrückt, nur die Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
ihrer Natur nach erforderlich oder dem Beamten von seinen Vor-
gesetzten vorgeschrieben ist. Was seiner Natur nach geheimzu-
halten ist, darüber befindet zunächst das Ermessen des Beamten
selbst, im Dienstaufsichtsverfahren bildet es den Gegenstand auf-
sichtlichen Verwaltungsermessens, im Disziplinarverfahren aber
den Gegenstand richterlichen Ermessens. Es ist nicht alles, was
nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist, Gegenstand des Amts-
geheimnisses, aber es kann durch Verfügung der vorgesetzten
Behörde alles, was nicht veröffentlicht werden muß oder schon
veröffentlicht ist, unter das Geheimnis gestellt werden. Die vor-
gesetzte Behörde kann sich durch Unterlassung solcher Verfügung
verantwortlich machen. Auch macht sie sich verantwortlich, wenn
die erlassene Verfügung sich auf eine Angelegenheit bezieht, die
im dienstlichen Interesse nicht geheimgehalten werden dürfte.
In der Regel wird das nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung
Bestimmte geheimzuhalten sein, immer ist dies der Fall, wenn
es sich um Tatsachen handelt, welche durch besondere gesetz-
liche Vorschrift (Briefgeheimnis, Telegraphengeheimnis) zur Ge-
heimhaltung bestimmt sind, oder wenn es sich um Mitteilungen
demie der bildenden Künste ein „Nebengeschäft“ sei. Das gleiche gilt aber
auch von der wissenschaftlich literarischen Tätigkeit der Universitätspro-
fessoren. Die entgegengesetzte Ansicht REINDLs läuft auf eine Herab-
setzung des künstlerischen und wisseuschaftlichen Berufes hinaus; denn
diese Beamten erhalten ihre Anstellung gerade mit Rücksicht auf die von
ihnen geleistete und erwartete künstlerische und wissenschaftliche Arbeit.
Vgl. RBG.S 11...