Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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2. Amtsverschwiegenheit. 
Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit richtet sich in erster 
Linie gegen die Mitteilung von Tatsachen, Urteile erfaßt sie nur, 
insofern dadurch Tatsachen bekanntgegeben werden. 
Diese Pflicht umfaßt nur das eigene amtliche oder durch 
Beamte vermittelte fremdamtliche Wissen des Beamten, aber auch 
dieses nicht im ganzen Umfang, sondern, wie das Gesetz (Art. 14)? 
sich ausdrückt, nur die Angelegenheiten, deren Geheimhaltung 
ihrer Natur nach erforderlich oder dem Beamten von seinen Vor- 
gesetzten vorgeschrieben ist. Was seiner Natur nach geheimzu- 
halten ist, darüber befindet zunächst das Ermessen des Beamten 
selbst, im Dienstaufsichtsverfahren bildet es den Gegenstand auf- 
sichtlichen Verwaltungsermessens, im Disziplinarverfahren aber 
den Gegenstand richterlichen Ermessens. Es ist nicht alles, was 
nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist, Gegenstand des Amts- 
geheimnisses, aber es kann durch Verfügung der vorgesetzten 
Behörde alles, was nicht veröffentlicht werden muß oder schon 
veröffentlicht ist, unter das Geheimnis gestellt werden. Die vor- 
gesetzte Behörde kann sich durch Unterlassung solcher Verfügung 
verantwortlich machen. Auch macht sie sich verantwortlich, wenn 
die erlassene Verfügung sich auf eine Angelegenheit bezieht, die 
im dienstlichen Interesse nicht geheimgehalten werden dürfte. 
In der Regel wird das nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung 
Bestimmte geheimzuhalten sein, immer ist dies der Fall, wenn 
es sich um Tatsachen handelt, welche durch besondere gesetz- 
liche Vorschrift (Briefgeheimnis, Telegraphengeheimnis) zur Ge- 
heimhaltung bestimmt sind, oder wenn es sich um Mitteilungen 
demie der bildenden Künste ein „Nebengeschäft“ sei. Das gleiche gilt aber 
auch von der wissenschaftlich literarischen Tätigkeit der Universitätspro- 
fessoren. Die entgegengesetzte Ansicht REINDLs läuft auf eine Herab- 
setzung des künstlerischen und wisseuschaftlichen Berufes hinaus; denn 
diese Beamten erhalten ihre Anstellung gerade mit Rücksicht auf die von 
ihnen geleistete und erwartete künstlerische und wissenschaftliche Arbeit. 
Vgl. RBG.S 11...
	        
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