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Polizeiverordnungen erlassen könne, ist nach Art. 43 unhaltbar.
Souverän ist freilich noch der alte Herrscher; aber die Ausübung
der Souveränitätsrechte steht beim Besetzenden. Die Schranken
der Gesetzgebungsgewalt des Besetzenden sind teils einfache Begriffs-
folgen, ergeben sich also von selbst aus dem Wesen der Be-
setzung, teils gehen sie auf eine ausdrückliche Abkommensbe-
stimmung zurück.
Die Besetzung ist keine Eroberung, und die Gewalt des neuen
Herrschers ist, falls er später das Gebiet nicht einverleibt, auf die
Besetzungsdauer beschränkt. Wenn daher Frankreich in den
Revolutionskriegen in den besetzten Gebieten die Republik ein-
führte *%, so konnte das keine Rechtsgültigkeit beanspruchen.
Die Einwohner sind noch Untertanen der alten Staatsgewalt, der
sie Treue schulden, wenn sie auch im Rahmen der Verwaltungs-
herrschaft dem Besetzenden zum Gehorsam verpflichtet sind.
Gesetze, welche zu hoch- und landesverräterischen Handlungen
zwingen, können daher vor dem Völkerrecht nicht als rechtsver-
bindlich gelten.
Im Anschluß daran errichten die jetzigen Art. 23, Abs. 2,
und 44 positive Schranken. Nach Art. 23, Abs. 2 (= Art. 44 der
alten Fassung) ist es den Kriegführenden nunmehr schlecht-
hin, d. h. ohne räumliche Beschränkung‘, untersagt, Angehörige
der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen
gegen ihr Land zu zwingen, selbst für den Fall, daß sie vor
Ausbruch des Krieges angeworben worden sind. Man kann im
Zweifel sein, ob auch die Auskunfterteilung als Teilnahme an den
Kriegsunternehmungen bezeichnet werden darf. Wenn nein: so
kann sie also erzwungen werden. Hier schafft dann aber der neue
Artikel 44 für das Besetzungsgebiet Spezialrecht. Denn nach
“ Dekret vom 17. Dez. 1792.
“ In der Fassung (des Art. 44) von 1899 ergab sich eine Beschränkung
auf das Besetzungsgebiet. Die Aenderung geht auf einen deutschen Antrag
zurück.
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