Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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und Sachen Privater handelt, welche dem Beamten im ordent- 
lichen Dienstwege anvertraut worden und nicht zur Bekanntgabe 
bestimmt sind (Steuererklärungen, Frachtgüter und anderes mehr). 
Desgleichen sind solche Anordnungen vorgesetzter Behörden, die 
nicht in Amtsblättern veröffentlicht werden, sondern den Unter- 
behörden nur auf dem Dienstwege zugehen, regelmäßig geheim- 
zuhalten, wenn nämlich nicht anders bestimmt wird oder aus dem 
Inhalt anderes sich ergibt'®. Verfügungen und Mitteilungen, 
welche sich auf die persönlichen Dienstrechte des Beamten be- 
ziehen, sind ihrer Natur nach keine Amtsgeheimnisse und können 
zu solchen auch nicht erklärt werden. Beim Amtsgeheimnis 
handelt es sich nicht nur um eine Beschränkung der Meinungs- 
äußerung, sondern um ein völliges Schweiggebot. Es ist deshalb 
auch die nicht Öffentliche, sondern nur von Person zu Person er- 
folgende Mitteilung untersagt und das gilt in entsprechendem 
Maße auch für Beamte untereinander und trifft auch die Weiter- 
verbreitung. 
Wird der rechtmäßigen Verfügung des Vorgesetzten, durch 
welche Geheimhaltung angeordnet ist, zuwidergehandelt, so liegt 
außer dem Bruch des Amtsgeheimnisses auch noch Gehorsams- 
verletzung vor. Nur um eine solche handelt es sich, wenn die 
Geheimhaltung durch die Natur der betreffenden Angelegenheit 
nicht geboten ist. 
3. Gutachtenerstattung. 
Die Beschränkung der Erstattung von Gutachten 
(Art. 15) 2° trifft nur außergerichtliche Gutachten, also nicht die 
von Gerichten oder streitenden Parteien zur Verwendung im Pro- 
  
  
1° Vgl. auch meine Abhandlung „Das Recht des Staatsdienstes in 
Bayern“ a. a,0.S.263. Ueber die besonderen Fälle der Beamtenbeleidigung, 
der Wahrung eigener Interessen und über die Schweigepflicht der Beamten 
als Abgeordneter, vgl. M. REInDL, a. a, 0., S. 89 f. 
® Die Bestimmung ist dem RBG. $ 12 Abs. I nachgebildet und dem 
Sinne nach mit dieser Vorschrift übereinstimmend,
	        
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