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diesem Artikel darf die Bevölkerung eines besetzten Gebiets *
nicht gezwungen werden, Auskünfte tiber das Heer des anderen
Kriegsführenden und über dessen Verteidigungsmittel zu geben ‘".
II. Die Gesetzgebung verfolgt den Zweck dauernder Rechts-
setzung. Der bloß provisorische Zweck der Besetzung, den das
Oxforder „Manuel“ des „Institut de droit international* Art. 6
scharf betont hat“, führt daher zu dem im Art. 43 aufgestellten
Grundsatz, daß die Austibung der Staatsgewalt tunlichst
unter Beobachtung der alten Landesgesetze zu
erfolgen hat.
Damit sind für die Austibung der Gesetzgebungsgewalt
Schranken gesetzt.
Die amerikanischen Kriegsartikel (Art. 3) hatten das so formu-
liert, daß das neue Gesetz „von der militärischen Notwen-
“ Und zwar die gesamte Bevölkerung, nicht bloß die feindlichen Staats-
angehörigen.
“8 Mit verschiedenen Mächten (Oesterreich-Ungarn, Rußland, Japan,
Rumänien, Bulgarien und Montenegro. Vgl. RGB. 1910, S. 128 ff. in Ver-
bindung mit den Protokollen I. 86) hat nun aber auch Deutschland be-
züglich des jetzigen Art. 44 einen Vorbehalt gemacht — demgemäß also
der Art. 44 für die genannten Staaten und folglich im augenblicklichen
Weltkrieg keine Geltung hat — und im Weißbuch S. 7, in Ueberein-
stimmung mit der seinerzeitigen Erklärung des Botschafters Frh. v.Mar,
SCHALL in der vierten Vollversammlung am 17. August 1907 (Bd. I. 86)
dies damit begründet, daß man „aus den Anwendungsfällen des im Art. 23
Abs. 2 enthaltenen Grundsatzes in unerwünschter Weise Einzelheiten
herausgreife‘. Aber es war eben die Frage, ob der Art. 44 bereits im
Art. 23 enthalten ist; die Anhänger des Art. 44 leugneten es und wollten
eben für das Okkupationsgebiet auch noch einen Schutz gegen Erzwingung
von Auskünften gewährt sehen, selbst wenn er für das Operstionsgebiet
vorenthalten bleiben müßte, zumal im Besetzungsgebiet die Auskunfter-
teilung ja wohl auch nur eine geringe Rolle spielt. Vgl. Max HUBER
Jahrb, des öff. R. II. 5838. Die Auslegung ist übrigens bestritten, was zum
guten Teil auf die verschiedene Auffassung zurückgeht, die schon auf der
Konferenz vertreten wurde. Vgl. NıproLp, Die zweite Haager Friedens-
konferenz II. Teil, Das Kriegsrecht S, 25.
“ „Pouvoir de fait essentiellement provisoire.*