Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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diesem Artikel darf die Bevölkerung eines besetzten Gebiets * 
nicht gezwungen werden, Auskünfte tiber das Heer des anderen 
Kriegsführenden und über dessen Verteidigungsmittel zu geben ‘". 
II. Die Gesetzgebung verfolgt den Zweck dauernder Rechts- 
setzung. Der bloß provisorische Zweck der Besetzung, den das 
Oxforder „Manuel“ des „Institut de droit international* Art. 6 
scharf betont hat“, führt daher zu dem im Art. 43 aufgestellten 
Grundsatz, daß die Austibung der Staatsgewalt tunlichst 
unter Beobachtung der alten Landesgesetze zu 
erfolgen hat. 
Damit sind für die Austibung der Gesetzgebungsgewalt 
Schranken gesetzt. 
Die amerikanischen Kriegsartikel (Art. 3) hatten das so formu- 
liert, daß das neue Gesetz „von der militärischen Notwen- 
  
“ Und zwar die gesamte Bevölkerung, nicht bloß die feindlichen Staats- 
angehörigen. 
“8 Mit verschiedenen Mächten (Oesterreich-Ungarn, Rußland, Japan, 
Rumänien, Bulgarien und Montenegro. Vgl. RGB. 1910, S. 128 ff. in Ver- 
bindung mit den Protokollen I. 86) hat nun aber auch Deutschland be- 
züglich des jetzigen Art. 44 einen Vorbehalt gemacht — demgemäß also 
der Art. 44 für die genannten Staaten und folglich im augenblicklichen 
Weltkrieg keine Geltung hat — und im Weißbuch S. 7, in Ueberein- 
stimmung mit der seinerzeitigen Erklärung des Botschafters Frh. v.Mar, 
SCHALL in der vierten Vollversammlung am 17. August 1907 (Bd. I. 86) 
dies damit begründet, daß man „aus den Anwendungsfällen des im Art. 23 
Abs. 2 enthaltenen Grundsatzes in unerwünschter Weise Einzelheiten 
herausgreife‘. Aber es war eben die Frage, ob der Art. 44 bereits im 
Art. 23 enthalten ist; die Anhänger des Art. 44 leugneten es und wollten 
eben für das Okkupationsgebiet auch noch einen Schutz gegen Erzwingung 
von Auskünften gewährt sehen, selbst wenn er für das Operstionsgebiet 
vorenthalten bleiben müßte, zumal im Besetzungsgebiet die Auskunfter- 
teilung ja wohl auch nur eine geringe Rolle spielt. Vgl. Max HUBER 
Jahrb, des öff. R. II. 5838. Die Auslegung ist übrigens bestritten, was zum 
guten Teil auf die verschiedene Auffassung zurückgeht, die schon auf der 
Konferenz vertreten wurde. Vgl. NıproLp, Die zweite Haager Friedens- 
konferenz II. Teil, Das Kriegsrecht S, 25. 
“ „Pouvoir de fait essentiellement provisoire.* 
 
	        
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