Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ein in die Wesensbedingungen eines Staatsgebietes, so daß eine 
ordnungsmäßige Vorkehrung unnötig erschien “. Hier entscheidet 
einfach das Verwaltungsermessen des Besetzenden, der ohne ein 
Bedürfnis aber wohl auch hier keine Aenderungen vornehmen 
wird. 
Der Art. 43 erwähnt die Notwendigkeitsschranke aus- 
drücklich nur für das Gebiet der öffentlichen Ordnung und des 
öffentlichen Lebens, man wird sagen können: für den Bereich 
der allgemeinen oder Volksinteressen. Nachdem aber, wie bereits 
betont wurde, durch den Art. 43 der Umfang der gesetzgebe- 
rischen Zuständigkeit nicht eingeengt werden will, erhält auch 
die Notwendigkeitsklausel eine allgemeinere Bedeutung. Diese 
erfaßt somit auch 'die Gesetze, welche der Besetzende zur För- 
derung seiner militärischen Interessen erläßt. Bei anderer Auf- 
fassung wäre zu sagen: Der Art. 43 läßt für die Gesetzgebung 
ım militärischen Interesse eine Lücke, welche nach der MARTENS- 
schen Klausel durch die Grundsätze des Kriegsgebrauchs, der 
Moral und der Menschlichkeit auszufüllen ist. Das führt aber 
dann wohl auch zu einer Beschränkung der Militärgesetze auf 
das Notwendigste. 
Ill. Unüberwindliche Hindernisse, die zur Aenderung der Ge- 
setze berechtigen,. werden sich auf den verschiedensten 
Gebieten und nur allzubald zeigen. Man wird vor 
allem die alten Aushebungsgesetze außer Kraft setzen und den 
Einwohnern verbieten, sich unter die Fahnen zu begeben *”. Durch 
die VO. vom 15. Dezember 1870 war auf den Eintritt’der Elsaß- 
Lothringer in die französische Armee angedroht: Einziehung des 
Vermögens, zehnjährige Verbannung und Nichtigkeit der auf Um-: 
#4. M. SrruRr, Internat. Landkriegsrecht S. 99°. 
# Das war der Inhalt einer Proklamation. des deutschen Bundesfeld- 
herrn v. 13. Aug. und einer VO.v.15. Dez. 1870. Auch für Belgien hat jetzt 
eine in drei Sprachen (deutsch, französisch, flämisch) verbreitete Prokla- 
mation den belgischen Wehrpflichtigen verboten, der an sie ergangenen oder 
noch ergehenden Einberufung zum belgischen Heer Folge zu leisten,
	        
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