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gehung gerichteten Verfügungen. Auch das erlaubnislose Ver-
lassen des Orts war unter Strafe gestellt.
Auch die Steuer- und Zollgesetze können sich als unzu-
reichend erweisen und trotz des Art. 48 eine Aenderung erfor-
dern. Vor allem ist eine Aufhebung der Einfuhrzölle für Ange-
hörige des Heeres und der Verwaltung geboten.
Deutschland läßt in Belgien die Erhebung durch die belgi-
schen Zollsteuerbeamten vornehmen, die eine Verpflichtungser- '
klärung gegenüber der deutschen Verwaltung abgegeben haben
und in ihrer Amtsführung durch deutsche Beamte überwacht
werden. Das besetzte belgische Gebiet bietet auch Deutschland
gegenüber ein abgeschlossenes Zollgebiet, was zur Folge hat,
daß in dem Verkehr zwischen Deutschland und Belgien die die
Grenze überschreitenden Waren nach wie vor den Zollsätzen des
Einfuhrlandes unterliegen. Aber die von Angehörigen des deut-
schen Heeres oder dee deutschen Verwaltung ein-
gebrachten oder nachweislich für sie bestimmten Waren sind
zollfrei und beim Eingang keiner Revision unterworfen. Zur
Erleichterung der Eingangsabfertigung, insbesondere im Personen-
verkehr, sowie zur Sicherung deutscher Interessen sollen bei den
wichtigeren Zollämtern an der Grenze gegen Deutschland neben
belgischen auch deutsche Zollbeamte mitwirken.
Die Verkündigung des Kriegszustandes hat ein Kriegsstraf-
recht im Gefolge, das zur Sicherung des Heeres und der Kriegs-
führung scharfe Strafbestimmungen vorsieht. Durch sein Militär-
strafgesetzbuch von 1872 (88 155—161 mit EG. $ 3) hat Deutsch-
land schon im voraus in objektiver Weise sein Kriegsstrafrecht
ausgebaut, dem ein Militärstrafrecht, das auch dem Schutz der
Bevölkerung dient (MStGB. 88 127 ff., 137 ff.) parallel läuft. Die
Landkriegsordnung, Art. 44—56, enthält für beides die völker-
rechtlichen Schranken und Richtlinien. Das Strafrecht bedarf
schließlich der Ergänzung durch Polizeiverordnungen zur Siche-
rung der Truppen wie der Bevölkerung. Hiernach pflegt der Ver-