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kehr beschränkt zu werden, Waffen und Munition müssen auf
Befehl abgeliefert”, auch die Paß- und Vereinsfreiheit kann nicht
mehr zugestanden werden.
Der deutsche Generalgouverneur in Belgien hat an Stelle des
belgischen Amtsblattes ein eigenes „Gesetz- und Verordnungsblatt
für die okkupierten Gebiete Belgiens“ eingeführt, in welchem die
Erlasse in deutscher, französischer und flämischer Sprache ver-
kündet werden’. Der deutsche Text ist maßgebend; und die
Erlasse erlangen, soweit nicht ein anderer Anfangstermin be-
stimmt wird, ihre verbindliche Kraft mit dem Ablauf des Tages,
an dem das betreffende Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes
für die okkupierten Gebiete Belgiens in Brüssel ausgegeben wor-
den istÖl«, |
Ein formeller Unterschied von Gesetz und Verordnung be-
steht natürlich im Besetzungsgebiet nicht, da die Kriegsver-
waltung durch kein Parlament beschränkt ist. Die Ausübung
der obersten Gewalt liegt in den Händen des Generalgouver-
neurs, der in Gemäßheit seiner Ernennung durch den obersten
Kriegsherrn die dem Staatsoberhaupt vorbehaltenen Funktionen
— einschließlich des Begnadigungsrechts — unbeschränkt ausübt.
S 4.
Die Rechtsprechung.
‚ Ueber die Gerichtsgewalt im besetzten Gebiet enthält die
Landkriegsordnung keine besonderen Bestimmungen, und wir eind
daher auf die juristische Deduktion angewiesen.
Der alte Souverän ist geblieben, und in seinem Namen ist
® Die im Art. 53 zugestandene Rückerstattungspflicht greift nicht Platz,
wenn wegen Verletzung des Auslieferungsgebots gewaltsame Wegnahme
erfolgt ist.
5 Aehnlich im Jahre 1870 die „Amtlichen Nachrichten für das General-
gouvernement Elsaß“.
5i« VO. vom 3. September (G. u. VB. S. 4).