Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 17 — 
kehr beschränkt zu werden, Waffen und Munition müssen auf 
Befehl abgeliefert”, auch die Paß- und Vereinsfreiheit kann nicht 
mehr zugestanden werden. 
Der deutsche Generalgouverneur in Belgien hat an Stelle des 
belgischen Amtsblattes ein eigenes „Gesetz- und Verordnungsblatt 
für die okkupierten Gebiete Belgiens“ eingeführt, in welchem die 
Erlasse in deutscher, französischer und flämischer Sprache ver- 
kündet werden’. Der deutsche Text ist maßgebend; und die 
Erlasse erlangen, soweit nicht ein anderer Anfangstermin be- 
stimmt wird, ihre verbindliche Kraft mit dem Ablauf des Tages, 
an dem das betreffende Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes 
für die okkupierten Gebiete Belgiens in Brüssel ausgegeben wor- 
den istÖl«, | 
Ein formeller Unterschied von Gesetz und Verordnung be- 
steht natürlich im Besetzungsgebiet nicht, da die Kriegsver- 
waltung durch kein Parlament beschränkt ist. Die Ausübung 
der obersten Gewalt liegt in den Händen des Generalgouver- 
neurs, der in Gemäßheit seiner Ernennung durch den obersten 
Kriegsherrn die dem Staatsoberhaupt vorbehaltenen Funktionen 
— einschließlich des Begnadigungsrechts — unbeschränkt ausübt. 
S 4. 
Die Rechtsprechung. 
‚ Ueber die Gerichtsgewalt im besetzten Gebiet enthält die 
Landkriegsordnung keine besonderen Bestimmungen, und wir eind 
daher auf die juristische Deduktion angewiesen. 
Der alte Souverän ist geblieben, und in seinem Namen ist 
® Die im Art. 53 zugestandene Rückerstattungspflicht greift nicht Platz, 
wenn wegen Verletzung des Auslieferungsgebots gewaltsame Wegnahme 
erfolgt ist. 
5 Aehnlich im Jahre 1870 die „Amtlichen Nachrichten für das General- 
gouvernement Elsaß“. 
5i« VO. vom 3. September (G. u. VB. S. 4).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.