Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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den Druck einer schweren Zeit möglichst zu erleichtern®. Es 
ist in der Hauptsache ja auch nur eine Verwaltungsaufgabe, wenn 
der Art. 43 es dem Besetzenden zur Pflicht macht, „nach Mög- 
lichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wieder- 
herzustellen“. Und so erklärte denn auch der Generalgouverneur 
von Belgien FRHR. VON DER GOLTZ in seiner Proklamation vom 
2. September: „Hier im belgischen Gebiete Ruhe und Ordnung 
aufrecht zu erhalten, ist die Aufgabe des Generalgouvernements*. 
l. Die Verwaltungsorganisation. 
1. Wie 1870 in Frankreich, so steht auch jetzt in Belgien 
an-der Spitze der allgemeinen Regierung, welche 
natürlich nicht die militärischen Operationen, wohl aber den gan- 
zen Bereich des öffentlichen Lebens umfaßt, ein Generalgouverneur, 
Feldmarschall FRHR. VON DER GOLTZ, dem einerseits in jeder der 
neun belgischen Provinzen ein Militärgouverneur, welcher für die 
öffentliche Sicherheit sorgt”, und andererseits für das ganze Be- 
setzungsgebiet eine bürgerliche Behörde untergeordnet ist, die in 
dem bisherigen Regierungspräsidenten V. SANDT ihren Chef er- 
hielt *. Diese Regierung ist in Abteilungen gegliedert, zu deren 
Leitung deutsche Beamte berufen wurden. Für einzelne Provinzen 
wurden besondere Zivilgouverneure ernannt, so für Lüttich, Namur, 
Charleroi, Mons, Antwerpen, Gent. 
An die Spitze der Zivilverwaltung im russischen Gouverne- 
ment Suwalki trat der bisherige Regierungspräsident GRAF VON 
MERVELDT. Die Verwaltung in Czenstochau wurde alsbald 
im Auftrag des stellvertretenden Generalkommandos dem preu- 
Gischen Landrat v. KRIES, in Bendzin einschließlich der Stadt 
% So die Bekanntmachung des Zivilkommissärs im Elsaß v. KOHL- 
WETTER vom 80. August 1870. Vgl. oben S. 869%, 
® Die Militärgouverneure bedienen sich dabei der „garde civique*, die 
unter Aufsicht der deutschen Truppen ihren Dienst wahrnimmt. 
’« „Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur.*
	        
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