Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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1914 seinen Aufruf besonders an die „im Lande verbliebenen 
Staats- und Gemeindebeamten*. 
Das Verbleiben der Beamten hängt von ihrem eigenen Willen 
ab; eine völkerrechtliche Pflicht zum Ausharren besteht nicht; 
und die Beamten können also auch vom Feind nicht dazu: ge- 
zwungen werden. Die alte Stastsgewalt hat mit ihrer Suspen- 
dierung im Besetzungsgebiet auch in dieser Hinsicht nichts mehr 
zu befehlen. Preußen 1813 und Oesterreich 1866 hatte seine 
Beamten im voraus angewiesen, sich beim Einfall der Feinde 
zurückzuziehen. Dem steht nichts entgegen. Aber das Dekret 
GAMBETTAs vom 90. Nov. 1870, welches den Beamten des Be- 
setzungsgebiets unter Androhung des Verlustes der Pension und 
Kaution befahl, den Dienst niederzulegen, widersprach dem Völker- 
recht. Natürlich ist die neue Regierung machtlos, wenn die 
Beamten in Gemäßheit eines solchen Befehls ihr Amt niederlegen. 
Wollen die Beamten unter dem Feind nicht weiterdienen, so 
dürfen sie aber auch keine Diensthandlungen mehr vornehmen 
und müssen die Dienstakten übergeben. Sie erhalten keinen Ge- 
halt mehr. Sie können festgenommen und ausgewiesen werden, 
wenn von ihrem weiteren Aufenthalt Schwierigkeiten zu befürch- 
ten sind oder sie in verbotener Verbindung mit ihrer Regierung 
stehen. 
Der Art. 4 der Brüsseler Deklaration hatte folgende Be- 
stimmung: 
„Les fonctionnaires et les employds de tout ordre qui consentiraient, 
sur son invitation, & continuer les fonotions, jouiront de sa protection. 
Ile ne seront revoquds ou punis disciplinairement que #’ils manquent 
aux obligations acceptees par eux et livres & 1a justice que s’ils les 
trahissent.* 
Hier war die Fortführung der Dienstobliegenheiten unter der 
neuen Regierung ganz richtig vom beiderseitigen Willen des Be- 
setzenden und der Beamten abhängig gemacht. 
Aber der belgische Staatsminister BEERNAERT sah infolge 
seiner bereits gewürdigten unrichtigen Grundanschauung in dem
	        
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