Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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I. Die Verwaltungsaufgaben. 
Daß die unterbrochene Verwaltung in allen ihren Zweigen 
wieder aufgenommen werden muß, ist selbstverständlich. Aus der 
außerordentlichen Natur der Verhältnisse erwachsen aber auch 
besondere Aufgaben. Die Verwaltung ist eine Notver- 
waltung und zwar zum größten Teil eine Schutzverwaltung. 
Als Antwerpen am 9. Oktober gefallen war, wurde sofort 
die Wasserleitung und die Gasfabrik wieder hergestellt. Die Sol- 
daten trieben das Vieh, das in den Ställen der Landgemeinden 
am Verhungern war, auf die Weide, und die Flüchtlinge wurden 
aufgefordert, so bald als möglich an ihren Wohnort zurückzu- 
kehren, wo sie in völliger Sicherheit leben könnten. 
In ganz Belgien gab es neue Aufgaben. 
Das von England und Frankreich gegen Deutschland er- 
lassene Zahlungsverbot hatte die deutsche Regierung ge- 
zwungen, Gegenmaßregeln zu ergreifen und im Ver- 
geltungswege Zahlungen aus Deutschland nach England und 
Frankreich ebenfalls zu untersagen. Um diese Vergeltungs- 
maßregeln voll wirksam zu machen, bedurfte es der Ausdehnung 
des Zahlungsverbots auf die besetzten Gebiete Belgiens. Der 
Generalgouverneur von Belgien hat dementsprechend unterm 3. No- 
vember eine Verordnung erlassen ®°*, die sich dem Inhalte des deut- 
sehen Zahlungsverbotes insgesamt anschließt. Es sind sonach aus 
dem belgischen Okkupationsgebiete alle Zahlungen oder Wert- 
überweisungen, sei es, daß diese mittelbar oder unmittelbar er- 
folgen sollen, nach England oder Frankreich verboten, alle Schul- 
den an die feindlichen Länder zinslos gestundet. Zuwiderhand- 
lungen gegen dieses Verbot werden, ebenso wie der Versuch, nach 
Kriegsrecht bestraft. Die Befugnisse, die in der deutschen Ver- 
ordnung den: Reichskanzler zusteben, sind für Belgien dem Gene- 
ralgouverneur vorbehalten. Der Generalgouverneur kann sonach 
ve G. u. VBl. f. d. okkupierten Gebiete Belgiens 1914, S. 29. 
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