— 388 —
für Belgien auch Ausnahmen bezüglich des Zahlungsverbotes zu-
lassen. Als Hinterlegungsstelle für die geschuldeten Beträge zwecks
Schuldbefreiung ist die Kasse der deutschen Zivilverwaltung 10 in
Brüssel vorgesehen. Der Schutz, den die deutsche Verordnung den-
jenigen natürlichen oder juristischen Personen zuteil werden läßt,
die in Deutschland ihren Wohnsitz oder Sitz haben, kommt auch
den okkupierten Teilen Belgiens zugute.
Schwierigkeit macht die Arbeitslosenfrage, und da stößt
nun die deutsche Verwaltung auf einen ganz unvernünftigen Wider-
stand der Bevölkerung selbst. Die deutsche Regierung hat den
Belgiern angeraten, ihre Arbeit, die lange geruht hatte, wieder auf-
zunehmen. Allein ungeachtet aller Mühe, die sie sich darum gegeben
hat, weigerte sich die belgische Bevölkerung. Es sind sogar Fälle vor-
gekommen, in denen direkte Befehle der deutschen Regierung zur
Ausführung gewisser Arbeiten durch die Bürgerschaft nicht befolgt
worden sind. Die deutsche Verwaltung erneuerte deshalb
den Befehl zur Wiederaufnahme der Arbeit, die
nunmehr möglich ist, da der Eisenbahn- und Postverkehr beinahe
wieder als normal zu bezeichnen ist. Wird diesem Befehl keine
Folge gegeben, so soll die Verteilung von Lebensmitteln durch
die Wohltätigkeitsanstalten an solche Arbeitslose, welche die ihnen
angebotene Arbeit zu leisten verweigern, verboten werden.
Die Proklamation des Generalgouverneurs FRHR. VON DER
GoLTZ führte aus: „Soweit irgend möglich, sollen Handel und
Wandel wieder aufgenommen, die industriellen Betriebe wieder
in Gang gebracht und die Einbringung der Ernte vollendet wer-
den“. In Belgien handelte es sich darum, Landwirtschaft, Handel
und Industrie, insbesondere die hochentwickelte Zuckerindustrie
und den Kohlenbergbau wieder in Gang zu bringen, Rohstoffe
und Absatzgelegenheit zu verschaffen, die Gesundheitsverhältnisse
zu bessern und das Geldwesen zu ordnen. Ä
Es wurde auch ein Ausfuhrverbot für Pferde, Rinder.