Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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für Belgien auch Ausnahmen bezüglich des Zahlungsverbotes zu- 
lassen. Als Hinterlegungsstelle für die geschuldeten Beträge zwecks 
Schuldbefreiung ist die Kasse der deutschen Zivilverwaltung 10 in 
Brüssel vorgesehen. Der Schutz, den die deutsche Verordnung den- 
jenigen natürlichen oder juristischen Personen zuteil werden läßt, 
die in Deutschland ihren Wohnsitz oder Sitz haben, kommt auch 
den okkupierten Teilen Belgiens zugute. 
Schwierigkeit macht die Arbeitslosenfrage, und da stößt 
nun die deutsche Verwaltung auf einen ganz unvernünftigen Wider- 
stand der Bevölkerung selbst. Die deutsche Regierung hat den 
Belgiern angeraten, ihre Arbeit, die lange geruht hatte, wieder auf- 
zunehmen. Allein ungeachtet aller Mühe, die sie sich darum gegeben 
hat, weigerte sich die belgische Bevölkerung. Es sind sogar Fälle vor- 
gekommen, in denen direkte Befehle der deutschen Regierung zur 
Ausführung gewisser Arbeiten durch die Bürgerschaft nicht befolgt 
worden sind. Die deutsche Verwaltung erneuerte deshalb 
den Befehl zur Wiederaufnahme der Arbeit, die 
nunmehr möglich ist, da der Eisenbahn- und Postverkehr beinahe 
wieder als normal zu bezeichnen ist. Wird diesem Befehl keine 
Folge gegeben, so soll die Verteilung von Lebensmitteln durch 
die Wohltätigkeitsanstalten an solche Arbeitslose, welche die ihnen 
angebotene Arbeit zu leisten verweigern, verboten werden. 
Die Proklamation des Generalgouverneurs FRHR. VON DER 
GoLTZ führte aus: „Soweit irgend möglich, sollen Handel und 
Wandel wieder aufgenommen, die industriellen Betriebe wieder 
in Gang gebracht und die Einbringung der Ernte vollendet wer- 
den“. In Belgien handelte es sich darum, Landwirtschaft, Handel 
und Industrie, insbesondere die hochentwickelte Zuckerindustrie 
und den Kohlenbergbau wieder in Gang zu bringen, Rohstoffe 
und Absatzgelegenheit zu verschaffen, die Gesundheitsverhältnisse 
zu bessern und das Geldwesen zu ordnen. Ä 
Es wurde auch ein Ausfuhrverbot für Pferde, Rinder.
	        
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