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sehr zahlreichen belgischen Soldaten geschehen solle, die nach
der Einnahme von Antwerpen sich in bürgerliche Kleidung steckten
und nun ebenfalls in Holland als Flüchtlinge leben“?
Ob England die erwähnte Anregung. geben und wie sich
Holland ihr gegenüber verhalten wird, muß abgewartet werden.
Ueber die Tätigkeit der Militärverwaltungen in den im jetzigen
Weltkrieg besetzten Gebieten kann natürlich erst nach dem Frie-
densschluß genauer berichtet werden. Umfang und Eindringlichkeit
der Verwaltung hängt wesentlich von der Dauer der Besetzung
und noch von manchem anderen ab.
Dritter Teil.
Das Finanzwesen.
86.
Die Stellung des Privateigentums.
Was die Art. 49—56 ausführen, gilt trotz der Einstellung
ins Besetzungsrecht in der Hauptsache nicht bloß für das Be-
setzungs-, sondern auch für das Invasionsgebiet. Es handelt sich
hier um besondere Mittel der Kriegsführung, die auch für die
Operationszone eine Rolle spielen. Der Art. 50 allerdings bedarf
einer besonderen Würdigung, und die Steuererhebung (Art. 48)
wie die Steuerkontribution (Art. 49) ist auf das Besetzungsgebiet
beschränkt.
Daß das Privateigentum nicht eingezogen werden darf und
die Plünderung ausdrücklich verboten ist, ist für die Kriegsfüh-
rung ’° und die Besetzung ’’ getrennt ausgesprochen worden. Eine
Ausnahme von der Schutzstellung des Privateigentums oder einen
6 Art. 28g, 28. Die Ansicht von ALBERT ZuRn, Das Kriegsrecht zu
Land 8. 181 f., 270, daß der Art. 28g am falschen Orte stehe, kann ich
nicht teilen. Das System der Landkriegsordnung hat übrigens auch keinen
eigenen Abschnitt über die Stellung des Privateigentums,.
7 Art, 42 Abs. 2; 47.