Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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sehr zahlreichen belgischen Soldaten geschehen solle, die nach 
der Einnahme von Antwerpen sich in bürgerliche Kleidung steckten 
und nun ebenfalls in Holland als Flüchtlinge leben“? 
Ob England die erwähnte Anregung. geben und wie sich 
Holland ihr gegenüber verhalten wird, muß abgewartet werden. 
Ueber die Tätigkeit der Militärverwaltungen in den im jetzigen 
Weltkrieg besetzten Gebieten kann natürlich erst nach dem Frie- 
densschluß genauer berichtet werden. Umfang und Eindringlichkeit 
der Verwaltung hängt wesentlich von der Dauer der Besetzung 
und noch von manchem anderen ab. 
Dritter Teil. 
Das Finanzwesen. 
86. 
Die Stellung des Privateigentums. 
Was die Art. 49—56 ausführen, gilt trotz der Einstellung 
ins Besetzungsrecht in der Hauptsache nicht bloß für das Be- 
setzungs-, sondern auch für das Invasionsgebiet. Es handelt sich 
hier um besondere Mittel der Kriegsführung, die auch für die 
Operationszone eine Rolle spielen. Der Art. 50 allerdings bedarf 
einer besonderen Würdigung, und die Steuererhebung (Art. 48) 
wie die Steuerkontribution (Art. 49) ist auf das Besetzungsgebiet 
beschränkt. 
Daß das Privateigentum nicht eingezogen werden darf und 
die Plünderung ausdrücklich verboten ist, ist für die Kriegsfüh- 
rung ’° und die Besetzung ’’ getrennt ausgesprochen worden. Eine 
Ausnahme von der Schutzstellung des Privateigentums oder einen 
6 Art. 28g, 28. Die Ansicht von ALBERT ZuRn, Das Kriegsrecht zu 
Land 8. 181 f., 270, daß der Art. 28g am falschen Orte stehe, kann ich 
nicht teilen. Das System der Landkriegsordnung hat übrigens auch keinen 
eigenen Abschnitt über die Stellung des Privateigentums,. 
7 Art, 42 Abs. 2; 47.
	        
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