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Fall der Zwangsenteignung haben wir in dem Requisitions- und
Kontributionsrecht, sowie bei den gleichfalls noch zu erwähnenden
Privatsachen mit Kriegsdiensteigenschaft.
Den Eigentumsschutz im Landkrieg genießen nicht bloß die
Individuen, sondern auch die Gesellschaften und juristischen Per-
sonen, sowie die Banken, die nicht Staatsbanken sind’, und vor
allem kraft ausdrücklicher Anordnung (Art. 56) auch die Gemeinden
und Kirchen mitsamt den Sparkassen und den Gemeinde- und
Kirchenumlagen, über die ja auch nicht einmal die gesetzliche
Staatsgewalt im Frieden verfügen kann ’'. Haben die Gemeinden
aber Sachen mit Kriegsdiensteigenschaft, so greift Art. 53 Abs. 2
Platz. Schließlich sind in ihrem Eigentum noch geschützt, selbst
wenn sie dem Staat gehören: die Anstalten der Wohltätigkeit,
des Unterrichts, der Kunst und Wissenschaft. Auch jede Be-
schlagnahmung und jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung
von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und
Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden °".
I. Im übrigen aber ist das Staatsgut im Besetzungsgebiet
dem Zugriff des Feindes ausgesetzt.
1. An dem unbeweglichen Staatsvermögen — Gebäuden,
Liegenschaften, Wäldern und landwirtschaftlichen Betrieben — hat
der besetzende Staat die Verwaltung und Nutznießung (Art. 55).
Als Nießbraucher darf der Besetzende die Grundstticke auch
vermieten und verpachten, aber im Unterschied zum BGB.
8 Rechte des Staates an der Verwaltung und Aufsicht gehen aber auf
den Besetzenden Über, der sich hier natürlich in erster Linie durch seine
Interessen bestimmen läßt. |
"v Die erste Haager Friedenskonferenz sagte sich, daß der Besetzende
nicht mehr Rechte haben könne als die gesetzliche Staatsgewalt, an deren
Stelle er getreten ist. VELJKOVITOH hatte allerdings die Kommunalum-
lagen in das Schicksal der Staatssteuern hineinziehen wollen, fand aber
bei v. MARTENS und van KARNEBEEK Widerspruch.
80 Art. 56 Abs. 1,
ei Art. 56 Abs. 2,
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 3/4. 26