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$ 1056 nicht über die Besetzungszeit hinaus. Jede über die ordent-
liehe Nutzuießung hinausgehende Ausnützung, insbesondere die
Raubwirtschaft oder jedes forstwidrige Aushauen der Staatswal-
dungen ist — von Notständen abgesehen — verboten. Allen
gegenteiligen Anklagen gegenüber muß aber auch erklärt werden,
daß sich die Deutschen 1870 an diese völkerrechtlichen Bestim-
mungen gehalten haben. Gegen die ungeheueren Waldfrevel der
französischen Bevölkerung hatte allerdings die deutsche Verwal-
tung bei dem vollkommenen Versagen der französischen Forst-
beamten einen schweren Stand, zumal die französische Regierung
den Arbeitern des besetzten Lothringen die Unterstützung der
Forstverwaltung bei Todesstrafe verboten hatte. Daß das Wald-
nutzungsrecht auch zum Verkauf des geschlagenen Holzes be-
rechtigt, versteht sich von selbst und soll nur der gegenteiligen
Behauptung der französischen Behörden und Gerichten gegenüber
unterstrichen werden. Eine Anerkennung der Ungültigkeit der
Kaufverträge hat die deutsche Regierung bei den Frankfurter
Verhandlungen über die Zusatzkonvention vom 11. Dezember 1871
im Protokoll denn auch ausdrücklich abgelehnt °.
Auch die staatlichen Eisenbahnen sind unbewegliches Staats-
gut“, unterliegen also der Nutznießung und Verwaltung des Be-
setzenden.
Zerstörungen und Beschädigungen sind hier nur durch die
militärische Notwendigkeit gerechtfertigt *.
2. Das bewegliche Eigentum des Staates kann, wie selbst
BEERNAERT anerkannte, das besetzende Heer mit Beschlag be-
»s2 „En tout cas, ils ne sauraient souscrire & une clause par laquelle
l’Empire declarerait nuls les contracts que ces autorites ont passes pendant
la guerre,*
ss Das rollende Eisenbahnmaterial der Staatsbahnen dagegen fällt unter
Art. 53 Abs. 1 (Beförderungsmittel) und unterliegt der Aneignung. Darüber
alsbald S. 404 ff.
% Art. 23g.