Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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$ 1056 nicht über die Besetzungszeit hinaus. Jede über die ordent- 
liehe Nutzuießung hinausgehende Ausnützung, insbesondere die 
Raubwirtschaft oder jedes forstwidrige Aushauen der Staatswal- 
dungen ist — von Notständen abgesehen — verboten. Allen 
gegenteiligen Anklagen gegenüber muß aber auch erklärt werden, 
daß sich die Deutschen 1870 an diese völkerrechtlichen Bestim- 
mungen gehalten haben. Gegen die ungeheueren Waldfrevel der 
französischen Bevölkerung hatte allerdings die deutsche Verwal- 
tung bei dem vollkommenen Versagen der französischen Forst- 
beamten einen schweren Stand, zumal die französische Regierung 
den Arbeitern des besetzten Lothringen die Unterstützung der 
Forstverwaltung bei Todesstrafe verboten hatte. Daß das Wald- 
nutzungsrecht auch zum Verkauf des geschlagenen Holzes be- 
rechtigt, versteht sich von selbst und soll nur der gegenteiligen 
Behauptung der französischen Behörden und Gerichten gegenüber 
unterstrichen werden. Eine Anerkennung der Ungültigkeit der 
Kaufverträge hat die deutsche Regierung bei den Frankfurter 
Verhandlungen über die Zusatzkonvention vom 11. Dezember 1871 
im Protokoll denn auch ausdrücklich abgelehnt °. 
Auch die staatlichen Eisenbahnen sind unbewegliches Staats- 
gut“, unterliegen also der Nutznießung und Verwaltung des Be- 
setzenden. 
Zerstörungen und Beschädigungen sind hier nur durch die 
militärische Notwendigkeit gerechtfertigt *. 
2. Das bewegliche Eigentum des Staates kann, wie selbst 
BEERNAERT anerkannte, das besetzende Heer mit Beschlag be- 
»s2 „En tout cas, ils ne sauraient souscrire & une clause par laquelle 
l’Empire declarerait nuls les contracts que ces autorites ont passes pendant 
la guerre,* 
ss Das rollende Eisenbahnmaterial der Staatsbahnen dagegen fällt unter 
Art. 53 Abs. 1 (Beförderungsmittel) und unterliegt der Aneignung. Darüber 
alsbald S. 404 ff. 
% Art. 23g.
	        
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