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legen, soweit es „geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu die-
nen“ (Art. 53).
Ausdrücklich genannt wird im Art. 53 an erster Stelle:
Das bare Geld und die Wertbestände des Staates.
Staatskassen unterliegen also dem Zugriff des Feindes. Voraus-
setzung aber ist, daß solche Kassen auch wirklich im staatlichen
Eigentum stehen. Es genügt nicht, daß bloß eine staatliche Ver-
waltung stattfindet.
Privatdepots, die in Staatsbanken oder -kassen getrennt ge-
halten und als solche erwiesen sind, dürfen als Privateigentum
nicht konfisziert resp. müssen wieder herausgegeben werden.
Schon auf der Brüsseler Konferenz hat der deutsche Bevoll-
mächtigte die Rechtslage klar gezeichnet:
„Tout ce qui se trouve dans les caisses de l’Etat, mais appartient
ä des personnes privees ou ä des corporations, doit rester intact. En
d’autres termes, tout ce qui est prouve &tre A l’Etat peut ätre saisi;
tout ce qui est demontre ötre propriete privee, m&me se trouvant entre
les mains de l’Etat, doit &tre respecte et protege.“
Der Besetzende’ ist mangels staatsrechtlicher Sukzession na-
türlich nicht verpflichtet, de Ansprüche des Privaten
an die Staatskasse zu befriedigen. Umgekehrt aber darf
er die eintreibbaren Forderungen des StaatesanPri-
vate, gleichgültig, ob sie öffentlich- oder privatrechtlich sind,
auf Grund ausdrücklicher Gleichstellung mit den Wertbeständen
für sich einzuziehen. Er kann darnach die Leistung fälliger Geld-
schulden an den feindlichen Staat verbieten und verlangen, daß
an ihn selbst bezahlt werde °°.
An zweiter Stelle stehen die staatlichen Waffenniederlagen,
Munitionsdepots, die Bestände der staatlichen Bekleidungs- und
Proviantämter und vor allem die staatlichen Beförderungsmittel.
Es handelt sich da nicht bloß um die dem feindlichen Staat
e5 So denn auch ein deutscher Erlaß v. 29. August und 24. November
1870.
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