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einem unglücklichen Krieg erweise sich gerade die Wegnahme
des Eisenbahnmaterials als eine große Störung des Handels und
behindere die nötige Zufuhr. Der Ausschuß verwies aber in dieser
Hinsicht auf den Friedensschluß, der allein ein besseres Schicksal
begründen könne°®, wie denn auch beispielsweise der Art. 1 $ 3
der Zusatzartikel zum Frankfurter Friedensvertrag vom 10. Mai
1871 diesem Gedanken Rechnung getragen hat. Es ist aber ein
Irrtum, wenn A. ZORN, welcher übrigens auch die Auffassung des
Prüfungsausschusses „nicht für richtig hält“”, aus der Frankfurter
Friedensordnung folgert, daß die von ihm auch jetzt noch ver-
tretene Rückerstattungspflicht bereits gemeines Völkerrecht sei”.
Zu dieser Ansicht kommt ZORN, der hier noch ganz unter dem
Einfluß der älteren Literatur steht”, wegen der „Untrennbarkeit
von festem und rollenden Material“”. Würden aber im Art. 53
Abs. 1 die unter die staatlichen „Beförderungsmittel“ fallenden
Staatsbahnen für das Recht eine Einheit bilden, so bestände ein
Recht der Aneignung auch bezüglich der Bahnanlagen. Die Rechts-
lage wäre ganz diejenige der Staatskassen, also für den Besiegten
ungleich schlimmer. Die Anschauung von ZORN, welche schon
durch die Konferenzverhandlungen, besonders aber durch den An-
trag ODIER als irrig erwiesen ist, verkennt aber auch, daß beide
für den technischen Betrieb eine Einheit sein und das Recht
nichtsdestoweniger eine getrennte und verschiedene Behandlung
Platz greifen lassen kann. Denken wir doch nur an den weiteren
Fall, daß eine Armee mit ihren Eisenbahnzügen über die Grenze
%® Der Kommissionsbericht I, 62 sagt: „Le comit6 ayant considered que
cette question est du nombre de celles qui doivent ätre reglees par le
treit6 de paix“.
” 5. 256%.
ss, 2652.
*® Die Begründung, daß das rollende Material vornehmlich den fried-
lichen und nur nebenher Kriegszwecken diene, hält er allerdings nicht für
zutreffend (a. a. O.).. Gegen diese Auffassung auch Strupp S. 117 mit Be-
rufung auf Art. 53.
S,.263, 265.